Siehe auch: Status bzgl. der Bedienbarkeit, Fokusindikator

Viele Bedienelemente können einen Status besitzen, z. B.

Hinweis: Welcher Status bei welchem Bedienelement möglich ist, gibt die verwendete Programmiersprache vor.

Hinweis: Konkrete Empfehlungen zu spezifischen Statusänderungen bei einzelnen Elementen werden beim jeweiligen Element beschrieben.

Nr.EigenschaftBeschreibungKlassifizierungReferenz
85KontrastWird der Statusunterschied visuell ausschließlich per Farbe vermittelt, muss das Kontrastverhältnis zwischen diesen Farben jeweils mindestens 3:1 betragen.

Hinweis 1: Der Statusunterschied kann alternativ z. B. wie folgt vermittelt werden:

  • unterschiedliche Rahmenform,
  • unterschiedlicher Schriftschnitt,
  • Icons.

Hinweis 2: Werden unterschiedliche Rahmen oder Icons zur Vermittlung des Statusunterschieds verwendet, so müssen diese zum Hintergrund ein Kontrastverhältnis von mindestens 3:1 aufweisen.

MussEN 301 549:
9.1.4.1, 11.1.4.1, 9.1.4.11, 11.1.4.11
86KontrastUnabhängig vom Status muss ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für Text und 3:1 für grafische Inhalte eingehalten werden.MussEN 301 549:
9.1.4.3, 11.1.4.3, 9.1.4.11, 11.1.4.11
Nr.EigenschaftBeschreibungKlassifizierungReferenz
87TastaturbedienungStatusänderungen, die mit einem Zeigeinstrument vorgenommen werden können, müssen auch mit der Tastatur vorgenommen werden können (siehe Tastaturbedienung).MussEN 301 549:
9.2.1.1, 11.2.1.1
Nr.EigenschaftBeschreibungKlassifizierungReferenz
88StatusDer Status des Bedienelements muss an die Accessibility API übermittelt werden.MussEN 301 549:
9.4.1.2, 11.4.1.2, 11.5.2.5, 11.5.2.13
89StatusänderungDie Statusänderung muss über die Accessibility API möglich sein.MussEN 301 549:
9.4.1.2, 11.4.1.2, 11.5.2.14, 11.5.2.16
90AktualisierungAktualisierungen hinsichtlich des Status müssen an die Accessibility API übermittelt werden.MussEN 301 549:
9.4.1.2, 11.4.1.2, 11.5.2.15
91KontrastanpassungDamit der Status der Elemente auch bei der Kontrastanpassung sichtbar ist, soll der Status nicht ausschließlich farblich übermittelt werden.SollEN 301 549: 11.7

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