Ergänzender Hinweis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Unter Punkt 4 der vorliegenden Handreichung werden mehrere Lösungswege zur BITV 2.0-konformen Umsetzung eines Feedback-Mechanismus auf Webseiten und in mobilen Anwendungen beschrieben und vorgeschlagen.

Bei der Variante unter Punkt 4.2 der Handreichung handelt es sich um eine technische Lösung. Die Bezeichnung SQAT beschreibt sowohl die Funktionsweise (Signing Question and Answer Tool), ist aber auch ein Markenname der Firma, die dieses Produkt anbietet. Diese Anwendung ist z. B. beim Bundesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen, bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder bei der Schlichtungsstelle des Bundes nach § 16 BGG im Einsatz.

Die Variante unter Punkt 4.3 der Handreichung unterscheidet sich technisch von der Variante unter Punkt 4.2, da hier keine Aufzeichnungen ausgetauscht werden, sondern eine Echtzeit-Kommunikation in DGS mit einer natürlichen Person stattfindet. Entsprechende Angebote bieten z. B. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Auswärtige Amt oder generell die Behördennummer 115 unter der Bezeichnung „Gebärdentelefon" an. Die in der Handreichung als Beispiel genannte Deutsche Rentenversicherung hingegen nutzt den bundesweit tätigen Tess Relay Dienst, der z. B. auch die deutschlandweiten Notrufe 110 und 112 unterstützt und auf der Grundlage von Vorgaben aus dem Telekommunikationsgesetz entwickelt wurde.

Der Markt von Angeboten nach den Punkten 4.2 und 4.3 der Handreichung in Deutschland ist noch klein. Um die Handreichung in der Praxis verständlich zu machen, ist eine Nennung von Lösungsangeboten als Beispiel unvermeidlich. Das ersetzt jedoch nicht die Markterkundung, die jede interessierte Behörde zur Ermittlung des für sie unter den Gesichtspunkten von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Funktionalität/Leistung besten Angebots vorzunehmen hat. Eine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt ist mit dieser Handreichung ausdrücklich nicht verbunden.

Ein Autor der Handreichung hatte Verbindungen zu den Firmen, die die technische Lösung unter Punkt 4.2 der Handreichung entwickelten bzw. sie derzeit anbieten. Diese Verbindungen wurden und sind beendet, bevor die Handreichung erarbeitet wurde. Eine wirtschaftliche Verflechtung bzw. ein wirtschaftlicher Interessenkonflikt besteht zur Überzeugung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht.

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