2.1. Definition des Feedback-Mechanismus

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Der Feedback-Mechanismus dient dazu, Nutzenden mit und ohne Behinderungen die Möglichkeit zu geben, Barrieren auf Webauftritten öffentlicher Stellen zu melden und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Dieser Mechanismus ermöglicht es öffentlichen Stellen, auf die spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen der Nutzenden einzugehen und kontinuierlich die Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote zu verbessern.

Zur näheren Erläuterung stellt das Landeskompetenzzentrum für barrierefreie IT (LBIT) des Landes Hessen auf seinem Webauftritt ein informatives Erklärvideo zur Bedeutung und Anwendung des Feedback-Mechanismus bereit.

2.2. Rechtliche Grundlagen

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Im Dezember 2016 ist die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (EU-Webseitenrichtlinie) in Kraft getreten und verpflichtet die Mitgliedstaaten, den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu Webauftritten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sicherzustellen. Der Feedback-Mechanismus ist im Rahmen der Mustererklärung im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der o.g. Richtlinie geregelt. In Deutschland erfolgte die Umsetzung auf Bundesebene im Juli 2018. Die Bundesländer haben zum Teil eigene landesrechtliche Regelungen zur barrierefreien Informationstechnik erlassen. Das Landeskompetenzzentrum für barrierefreie IT (LBIT) des Landes Hessen hat eine Vergleichstabelle zur gesetzlichen Regelung von Bund und Ländern zur Leichten Sprache (LS) und Deutschen Gebärdensprache (DGS) veröffentlicht. Die Tabelle zeigt die Unterschiede der Regelungen des Bundes und der Länder in Bezug auf LS und DGS auf.

In § 12b Abs. 2 Nr. 2 BGG ist geregelt, dass die Erklärung zur Barrierefreiheit auf einem Webauftritt eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit enthält, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erlangen. Diese Regelung wird in § 7 Abs. 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0) konkretisiert. Hier wird definiert, dass der Feedback-Mechanismus innerhalb der Erklärung zur Barrierefreiheit in einem maschinenlesbaren Format, von jeder Seite eines Webauftritts oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein muss.

Unmittelbar zugänglich bedeutet, dass der Feedback-Mechanismus ohne Umwege oder Barrieren direkt nutzbar ist, um Barrieren zu melden. Der Feedback-Mechanismus soll als Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme bereitgestellt werden, zum Beispiel durch eine E-Mail-Adresse oder durch die Verlinkung zu einem Feedback-Formular.

Im Sinne des § 7 Abs. 2 BITV 2.0 soll der Feedback-Mechanismus zusätzlich zur Möglichkeit, innerhalb der Erklärung zur Barrierefreiheit eine Barriere zu melden, von jeder Unterseite des Webauftritts oder als Menüpunkt in der Navigationsleiste erreichbar sein.

Auf der Startseite eines Webauftritts einer öffentlichen Stelle ist nach den Vorgaben von Teil 1 der Anlage 2 der BITV 2.0 eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in DGS bereitzustellen (vgl. § 4 Nr. 3 BITV 2.0). Soweit auf dem Webauftritt Möglichkeiten der Kontaktaufnahme im Rahmen des Feedback-Mechanismus vorhanden sind, sollten diese ebenfalls in DGS erläutert werden.

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