Nachfolgend werden Inhalte für eine mögliche Leistungsbeschreibung dargestellt, die für die Ausschreibung zur Herstellung eines DGS-Videos für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen empfohlen werden.

2.1 Gegenstand der Ausschreibung

Permalink "2.1 Gegenstand der Ausschreibung"

Ausgeschrieben wird die Herstellung von Videos, in denen Inhalte einer Website oder mobilen Anwendung einer öffentlichen Stelle in Gebärdensprache übersetzt werden. Hierbei bestimmt der Auftraggeber u.a. den Inhalt, sowie die Navigation, die zentralen Inhalte oder die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit. Der Auftragnehmer erstellt das DGS-Video als Übersetzung des vom Auftraggeber vorgegebenen Textes. Der Auftraggeber kann auch eine Beratung zur Erstellung dieses Inhalts dazu einkaufen.

Im zu produzierenden DGS-Video sollen beim Darsteller Hände, Arme, Oberkörper, Kopf, Gesicht und Mundbild deutlich erkennbar sein, da sie wesentlicher Bestandteil des Ausdrucksrepertoires sind. Der Gebärdenraum umfasst den gesamten Oberkörper. Die Darsteller sind im Videofenster idealerweise so positioniert, dass über dem Kopf einige Zentimeter frei bleiben und der sichtbare Ausschnitt bis zum Bauchnabel reicht. Bei seitwärts ausgestreckten Armen sollten diese bis zu den Handgelenken sichtbar sein. Die vom Darsteller getragene Kleidung sollte die Handgelenke nicht überdecken und einen hohen Kontrast zur Hautfarbe bilden. Der Darsteller sollte kein gemustertes Oberteil sowie keine Ringe an den Fingern sowie keinen Schmuck und keine Uhr an den Handgelenken tragen. Auf die Darstellung des Unterkörpers wäre zu verzichten, da dadurch der Darsteller im Filmfenster nur unnötig kleiner wird. Der Darsteller sollte Make-up auftragen, um durch Schweiß und freie Kopfhaut entstehende Spiegelungen zu vermeiden. Der Hintergrund der Filme sollte ruhig und in einer einheitlichen Farbe (möglichst nicht rein schwarz oder reinweiß) realisiert sein. Ein maßvoll eingesetzter Farbverlauf ist akzeptabel. Im Hintergrund sollte das Logo der Behörde erscheinen, der Hintergrund ruhig und nicht animiert sein. Weitere sich bewegende Elemente sollen vermieden werden, sofern sie keinen informativen und kontextbezogenen Charakter haben. Der Schwerpunkt liegt immer auf der DGS.
Grafische Einblendungen und Informationen sollen nur eingeblendet werden, wenn der Darsteller nicht gebärdet. Informationen werden so getrennt dargestellt. Beleuchtung sollte so eingesetzt werden, dass die Tiefe des Gebärdenraums vor dem Oberkörper in seiner räumlichen Dimension gut wahrnehmbar ist. Der Darsteller sollte sich ausreichend vom Hintergrund abheben, sodass der Gebärdenraum und die Mimik gut wahrgenommen werden können. Auf dem Kopf und dem Oberkörper des Darstellers dürfen keine Schatten zu sehen sein, da dies die Konzentration des Zuschauers stören kann und damit das Verständnis beeinträchtigt. Es wird hierzu ein Mindestkontrast von 4.5:1 zwischen Darsteller und Hintergrund empfohlen. Komplizierte und häufig wiederkehrende Begriffe (z. B. Fachbegriffe aus der Wissenschaft, aus der Rechtsprechung) sind in der Fachgebärde langsam und in folgender Reihenfolge darzustellen: Erst muss der Begriff definiert und anschließend mit einem Beispiel erläutert werden. Eine Einblendung des Fachbegriffs in Textform ist ebenso vorzunehmen. Die Definition des Fachbegriffs sowie das Beispiel müsste vorab durch den Auftraggeber zugeliefert werden.

2.3 Nachweise zur Fachkunde (persönliche Kompetenz, Qualifikation und Erfahrung)

Permalink "2.3 Nachweise zur Fachkunde (persönliche Kompetenz, Qualifikation und Erfahrung)"

Im Sinne der Qualitätssicherung wird empfohlen, dass der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Norm (DIN EN 17100) für die Übersetzung ein mindestens zweiköpfiges Team, bestehend aus jeweils gehörlosen und hörenden übersetzenden/dolmetschenden Personen mit entsprechendem qualifiziertem Berufsabschluss (z.B. staatlich geprüfter Gebärdensprach-Dolmetscher) für die Übersetzungen in Gebärdensprache einsetzt. Durch diese Zusammensetzung des Übersetzungsteams wird gewährleistet, dass die für eine adäquate Übersetzung erforderlichen umfassenden Kenntnisse sowohl der Ausgangs- als auch der Zielsprache vorhanden sind. Die Anforderungen gelten als nachgewiesen, wenn die eingesetzten Darsteller eine staatliche Prüfung zum Gebärdensprachdolmetscher oder -übersetzer bestanden haben und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen. Der Auftraggeber behält es sich vor, die hierzu abzugebende Eigenerklärung des Auftragnehmers durch die Vorlage entsprechender Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen zu überprüfen.

Der Auftragnehmer sollte eine verbindliche Erklärung abgeben, dass die Anforderungen aus der Norm „DIN EN 17100 Übersetzungs-Dienstleistungen – Dienstleistungsanforderungen“ erfüllt werden; er sollte eine entsprechende Registrierung vorweisen.

Für den Fall eines Ausfalls einer am Übersetzungsteam beteiligten Person sollte der Auftragnehmer jeweils eine Vertretung benennen.

Der Auftragnehmer sollte eine Referenzliste mit mindestens drei Referenzen von realisierten Gebärdensprach-Videos der letzten drei Jahre vorlegen, die seine Kompetenz und Erfahrung verdeutlicht.

Es wird empfohlen, dem aktuellen Stand der Technik entsprechend, das Video mindestens im Codec H.264 zu encodieren und in einem mpeg-4-Container oder Ähnliches zur Verfügung zu stellen. Die verschiedenen Player geben eine bestimmte Bildschirmgröße vor, die auch bei den DGS-Videos zu berücksichtigen sind. DGS-Videos sollten im Format 16:9 produziert werden. Angesichts der fortlaufenden Verbesserung der Übertragungsgeschwindigkeit wird empfohlen, DGS-Videos in der Auflösung von mindestens 720p zu produzieren. Es ist auf eine flüssige Bildfolge ohne ruckartige Bewegungen zu achten. Um eine möglichst ruckelfreie Wiedergabe des Gebärdensprachvideos ohne Unterbrechung sicherzustellen, soll eine Vorlaufzeit von fünf Sekunden gewährleistet sein.

Für die Erstellung von Videos gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2102, die erfüllt werden müssen, um Barrierefreiheit in den Videos zu erreichen. Entsprechend gelten verschiedene Anforderungen bei Videos mit oder ohne Ton, Untertitel in Videos und Videoplayer. Außerdem werden Empfehlungen zum Erarbeiten und Drehen von (barrierefreien) Videos gegeben, gleiches gilt für Greenscreen und Telepromter.

Die Sprecher*Innen der Videos sind u.a. dazu aufgefordert die Texte klar, deutlich und nicht zu schnell zu sprechen. Zur Vermeidung von Hintergrundgeräuschen sollten Lavaliermikrofone verwendet werden, ein Soundscheck ist durchzuführen. Um eine optimale Beleuchtung zu erreichen, wird die 3-Punkt-Beleuchtung empfohlen und Spiegelungen sollten vermieden werden.

Für einen Videodreh sollte ausreichend Zeit eingeplant werden. Es empfiehlt sich immer nur kurze Videoabschnitte zu produzieren. Die optimale Länge, um den Videos zu folgen, liegt bei einer Minute bis drei Minuten. Wenn möglich, sollten bei Inhalten, die einen größeren zeitlichen Umfang erfordern, mehrere kurze Einheiten aufgenommen werden.

Auf ein einheitliches Design der Videos ist zu achten. Die Videos können mit oder ohne Folien erstellt werden.

https://lbit.hessen.de/sites/lbit.hessen.de/files/2022-08/Checkliste%20Videos.pdf

Hinweise zum Vergabeprozess

Permalink "Hinweise zum Vergabeprozess"

Verwiesen wird weiterhin auf den Link zur Handreichung im Vergabeprozess.

Beim Bund und in den Ländern ist für die öffentlichen Stellen die digitale Barrierefreiheit für Webseiten, Dokumente und mobile Anwendungen gemäß der EU-Richtlinie 2016/2102 gesetzlich vorgeschrieben. Die Handreichung unterstützt öffentliche Stellen bei der Beschaffung und Vergabe von IT-Lösungen und dient zur Orientierung der Anbieter bei Fremdvergabe.

https://www.bfit-bund.de/DE/Publikation/handreichung-vergabeprozess.html

Informationen zu diesem Artikel

Gerne können Sie uns Feedback per E-Mail zu unserer Handreichung senden!