Im Jahr 2016 ist die EU-Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (nachfolgend EU-Webseitenrichtlinie) in Kraft getreten. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sicherzustellen, um Menschen mit Beeinträchtigungen die volle Teilhabe an der digitalen Information und Kommunikation zu ermöglichen. Bereits mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 27. April 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG) hat der Bund die rechtlichen Grundlagen geschaffen, damit Menschen mit Behinderungen ihr Leben uneingeschränkt und selbstbestimmt führen können. Im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder haben die einzelnen Bundesländer landeseigene Gesetze erlassen, die sich im Wesentlichen an den Regelungen des BGG orientieren, jedoch für die Behörden des jeweiligen Landes maßgebend sind. Diese Handreichung bezieht sich aus Gründen der Praktikabilität ausschließlich auf die bundesrechtlichen Regelungen. Kernstück des BGG ist eine umfassende Barrierefreiheit, zu der die Behörden der Bundesverwaltung mit Rücksicht auf die Regelungen des BGG des Bundes verpflichtet sind. Das BGG hat das Ziel, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern und zu beseitigen, ihre gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihre selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Auch die Bereitstellung von Videos in Deutscher Gebärdensprache auf Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ist sowohl im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot als auch im Sinne einer angemessenen Vorkehrung aus § 7 BGG erforderlich. Zum BGG des Bundes gehört auch die im Mai 2019 in Kraft getretene Fassung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0. Sie sieht unter anderem vor, dass Bundesbehörden in ihren Internetauftritten allgemeine Informationen für gehörlose und höreingeschränkte Menschen in Deutscher Gebärdensprache zur Verfügung stellen müssen. Sie setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen um. Die Mindestanforderungen an die Informationen für gehörlose oder höreingeschränkte Menschen sind in der Anlage 2, Teil 1 zur BITV 2.0 zusammengefasst. Die BITV 2.0 legt die Standards der barrierefreien Gestaltung fest, u.a. muss eine Website über eine Erklärung zur Barrierefreiheit verfügen. Die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit sind gem. § 4 BITV 2.0 in Deutscher Gebärdensprache (nachfolgend: DGS) auf den Startseiten der Webseiten der öffentlichen Stellen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind Hinweise zur Navigation, Informationen zu den wesentlichen Inhalten sowie Hinweise auf weitere im Webauftritt vorhandene Informationen in DGS bereitzustellen. Diese Handreichung soll öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder eine Orientierung für eine Ausschreibung zur Herstellung von Videos in Deutscher Gebärdensprache geben. Sie empfiehlt, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von gehörlosen oder höreingeschränkten Personen, einen Leistungskatalog über die Ausschreibung zur Herstellung von DGS-Videos, informiert über die notwendige Fachlichkeit von Anbietern, über technische Voraussetzungen bei der Nutzung von DGS-Videos und stellt abschließend ein Bewertungsschema zur Verfügung. Die nachfolgend aufgeführten Kriterien sind jeweils als Empfehlung zu betrachten. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine Leistungsbeschreibung im Sinne des Vergaberechts, sondern um eine Entscheidungshilfe zur Unterstützung bei der Vergabe von DGS-Videos. Die konkrete Ausgestaltung einer Ausschreibung unterliegt den individuellen Standards der jeweiligen behördlichen Organisation. Je nach Vergabeart und geschätztem Auftragswert kann diese Handlungsempfehlung unterschiedlich angewendet werden.

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