Praktische Hinweise zur Umsetzung von § 4 BITV 2.0
Version: 1.0
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Einleitung
Leichte Sprache ist für Menschen mit Lernschwierigkeiten (im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (§ 11 BGG) „geistige Behinderung“ genannt) wichtig. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) formuliert in § 4 Anforderungen, welche Informationen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache auf einer Website bereitzustellen sind. In dieser Handreichung liegt der Fokus ausschließlich auf der Leichten Sprache. Im Wortlaut heißt es in der BITV 2.0:
§ 4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache
Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
Hinweise zur Navigation,
eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.
Zusätzlich werden in Anlage 2 der BITV 2.0 einzelne Regeln für Leichte Sprache bereitgestellt.
Die sehr offene Formulierung dieser Anforderungen führt in der Praxis bei den zur Umsetzung verpflichteten öffentlichen Stellen zu vielen Fragen. Es fehlen insbesondere Anleitungen bzw. messbare Kriterien für die Erfüllung der Anforderungen.
Hinzukommt: Seit Inkrafttreten des § 4 der BITV 2.0 sind über zehn Jahre vergangen. Menschen mit Lernschwierigkeiten verfügen mittlerweile über ein umfangreicheres Nutzungs- und Erfahrungswissen. Die Anforderungen des § 4 werden in der Praxis als unzureichend und überholt empfunden, da sie weit hinter dem heutigen Wissensstand zurückbleiben.
Vor diesem Hintergrund möchte diese Handreichung praktische Hinweise geben, wie öffentliche Stellen und Organisationen die gesetzliche Verpflichtung im Sinne der Zielgruppe umsetzen können.
Bitte beachten Sie: Alle Informationen und Empfehlungen sind beispielhaft und nicht abschließend und sollten auf die praktischen Gegebenheiten angepasst werden. Praktische und technische Entwicklungen fließen in zukünftige Versionen dieser Handreichung ein.
Die Regelungen der BITV 2.0 gelten zudem unmittelbar für öffentliche Stellen des Bundes. Öffentliche Stellen der Länder unterliegen hingegen landesrechtlichen Regelungen zur digitalen Barrierefreiheit. Diese lehnen sich häufig an die BITV 2.0 an, können jedoch in einzelnen Punkten davon abweichen. Daher sollten zusätzlich die jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
Laut § 4 der BITV 2.0 sollen auf der Startseite einer Website die unter den Nummern
In der praktischen Umsetzung stellt diese Anforderung eine Herausforderung dar: Die Startseite erfüllt in der Regel zahlreiche Funktionen und spricht unterschiedliche Zielgruppen gleichzeitig an. Umfangreiche Inhalte in Leichter Sprache direkt und unmittelbar auf der Startseite abzubilden, ist daher oft weder realistisch noch sinnvoll.
Ein zentraler Zugang zum Bereich Leichte Sprache ist verpflichtend. Eine praxistaugliche Lösung besteht darin, die geforderten Informationen in Leichter Sprache gebündelt auf einer eigenen Unterseite bereitzustellen.
Laut BITV 2.0 muss der Link zur Leichten Sprache auf der Startseite platziert sein. Der Begriff Startseite wird in diesem Zusammenhang nicht weiter definiert.
Die DIN SPEC 33429 präzisiert das weiter:
Entscheidend ist, dass Nutzende diesen Bereich schnell, eindeutig und barrierefrei erreichen können. Laut Punkt 7.2.2.1 der DIN SPEC 33429 („Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache“) muss der Link zur Leichten Sprache ohne Scrollen direkt sichtbar sein und auf jeder Unterseite verfügbar bleiben. Nutzende müssen den Zugang jederzeit leicht finden können – unabhängig davon, wo sie sich auf der Website befinden.
Für die Platzierung des Links zum Bereich Leichte Sprache gibt es zwei bewährte Möglichkeiten:
Metanavigation (oberhalb der Hauptnavigation):
Hier ist der Link besonders gut sichtbar und entspricht dem gewohnten Nutzungsmuster vieler Nutzenden. Eine gute Lesbarkeit des Links ist durch eine klare Schriftart, einen deutlichen Kontrast und eine ausreichende Schriftgröße sicherzustellen.
Hauptnavigation:
Alternativ kann der Link auch als eigenständiger Punkt in die Hauptnavigation integriert werden.
Setzen Sie den Link optisch von den anderen Menüpunkten ab – etwa durch zusätzliche Rahmung, Farbfläche oder Icon, damit klar erkennbar ist, dass es sich um einen besonderen Bereich handelt. Beachten Sie dabei die Anforderungen an Kontraste und die Verwendung von Farben.
Vorsicht: Der Zugang zur Leichten Sprache sollte nicht nur am Seitenende (zum Beispiel im Footer) platziert werden, da diese Lösung aus Sicht der Zielgruppe schwer zugänglich ist. Menschen mit Lernschwierigkeiten sind auf eine schnelle Orientierung angewiesen. Der Zugang sollte daher unmittelbar im sichtbaren Einstiegsbereich der Seite erfolgen.
Eine Platzierung am Seitenende widerspricht dem Prinzip der einfachen Auffindbarkeit, da sie langes Scrollen und das Erfassen komplexer Seitenstrukturen voraussetzt.
Unabhängig von der Platzierung gilt: Der Link zur Unterseite bzw. zu den Inhalten in Leichter Sprache muss klar gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung sollte durch den Text „Leichte Sprache“ und ein Bildzeichen bzw. Icon erfolgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt ein Bildzeichen für Leichte Sprache lizenzfrei zur Verfügung. Alternativ kann auch das Bildzeichen von Inclusion Europe verwendet werden, das bei der Zielgruppe gut bekannt ist. Bei der Verwendung des Icons von Inclusion Europe sind die Nutzungsbedingungen zu beachten. Generell sind bei Bildzeichen für Leichte Sprache die Empfehlungen der DIN SPEC 33429 (Kapitel 7.1.3: Kennzeichnung von Medien und Materialen in Leichter Sprache) einzuhalten.

Anstelle des klassischen Leichte Sprache Icons mit Textlink „Leichte Sprache“ ist auch ein Sprachswitch möglich, um zwischen Leichter Sprache und „schwerer Sprache“ zu wechseln. Ein solcher Umschalter zwischen beiden Sprachvarianten lässt sich ebenfalls in der Metanavigation platzieren – zum Beispiel als Toggle (siehe Abbildung). Der Toggle zeigt durch seine Stellung an, welche Sprachform aktiviert ist. Beide Spracheinstellungen sollten zusätzlich klar gekennzeichnet sein, damit auf den ersten Blick erkennbar ist, welche Variante aktiviert ist. Hilfreich sind beispielsweise farbliche Kontraste oder Fettungen.

Hinweis zu Begriffen: Der Gegenbegriff zur Leichten Sprache ist bislang nicht einheitlich festgelegt. In der Praxis haben sich verschiedene Begriffe etabliert, zum Beispiel „schwere Sprache“ oder „Alltagssprache“.
Wichtig: Ein solcher Sprachumschalter ist sinnvoll, wenn ein großer Teil der Inhalte auf Ihrer Website in Leichter Sprache verfügbar ist. Sollte ein Inhalt nicht in Leichter Sprache verfügbar sein, weisen Sie – ebenfalls in Leichter Sprache – darauf hin (siehe Abbildung). Nur dann unterstützt der Wechsel zwischen den Sprachversionen eine durchgängig barrierefreie Nutzung. Gibt es hingegen nur wenige ausgewählte Seiten oder Informationen in Leichter Sprache, ist der unter „die gesetzliche Pflicht“ genannte Button oder Textlink mit Icon zum Bereich Leichte Sprache oft die bessere Lösung.

Zusätzlich zum Link zum Bereich „Leichte Sprache" können Sie im Bereich der „schweren Sprache" in einzelnen Artikeln direkt zu Beginn auf die Leichte Sprache hinweisen. Der verlinkte Hinweis „Diesen Text gibt es auch in Leichter Sprache" kann Nutzenden einen zusätzlichen – und thematisch zielgerichteten – Zugang zur Leichten Sprache ermöglichen.

In Leichter Sprache sind Informationen zu den wesentlichen Inhalten bereitzustellen (§ 4 Nr. 1 BITV 2.0).
Der Ausdruck „wesentliche Inhalte“ lässt einen weiten Spielraum. Seitenerstellende möchten wissen: Was sind wesentliche Inhalte? Wie kann ich sie eingrenzen? Und was sind unwesentliche Inhalte?
Wenn Nutzende auf Leichte Sprache angewiesen sind, suchen sie in der Regel gezielt nach einem entsprechenden Bereich auf der Website. Der Leichte-Sprache-Bereich ist oft der erste vollständig verständliche Anlaufpunkt. Wesentliche Inhalte sind dementsprechend die Informationen, die Sie zur ersten Vorstellung Ihrer Organisation oder Website herausgeben würden. Inhaltlich ist dies vergleichbar mit dem Kurzportrait. Beschreiben Sie Ihre Organisation oder Website einschließlich der Aufgaben und Ziele. Als Hilfestellung können Sie sich folgende Fragen stellen:
Was ist das Thema / das Hauptthema unseres Webauftritts?
Wer sind wir?
Was wollen wir? / Was sind unsere Ziele?
Was machen wir? / Was sind unsere Aufgaben? / Wofür sind wir zuständig?
Was ist unser Angebot?
Für wen ist diese Seite / unser Angebot?
Welche Kontaktmöglichkeiten bieten wir an?
Neben einem Kurzportrait können auch andere Informationen für die Zielgruppe von Bedeutung sein. Dafür ist es sinnvoll, ergänzende Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen.
Aktuelle Meldungen, Artikel und Aktionen
Beispiel: Das Bundesministerium xy hat eine neue Chefin, Warnhinweise wie etwa eine Hitzewarnung, aktuelle Aktionen wie die Nacht der Museen
Informationen zu Schwerpunktthemen
Beispiel: Was sind Nachhaltigkeits-Ziele? Was ist Bildung für nachhaltige Entwicklung?
Alltagshilfen, Verbraucherinformation
Beispiel: Wofür brauche ich eine Hausrat-Versicherung?
Sie sind eine Behörde oder Organisation, die für alle Menschen im Alltag von Bedeutung ist? Zum Beispiel ein öffentliches Schwimmbad? Oder Sie haben viele Informationsangebote für Menschen mit Behinderungen? Zum Beispiel, weil Sie Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung sind? Dann sollten Sie die meisten Inhalte auch in Leichter Sprache anbieten.
Sie sind eine Behörde oder Organisation, die Verwaltungsleistungen für alle Menschen anbietet? Oder ein Ministerium mit interessanten Schwerpunktthemen? Dann sollten Sie neben Ihrem Kurzportrait weitere Inhalte in Leichter Sprache anbieten. Diese praktischen bzw. aktuellen Inhalte können für Menschen mit Lernschwierigkeiten interessant und hilfreich sein. Beispielsweise erleichtert ein Text in Leichter Sprache zur Beantragung eines Personalausweises Menschen mit Lernschwierigkeiten den Zugang zu den relevanten Informationen, damit sie zum Termin möglichst alle erforderlichen Unterlagen mitbringen. In diesem Zuge empfiehlt es sich, auch die Terminbuchung in Leichter Sprache anzubieten. Andere Verwaltungsleistungen, die nur in sehr spezifischen Anwendungsfällen benötigt werden, können Sie in der Übersetzungspriorität zurückstufen.
Sie sind eine Behörde oder Organisation, die sich vorrangig an ein spezielles Fachpublikum wendet und komplexe Fachthemen behandelt? Dann wird es schwieriger und eventuell auch nicht zielführend sein, sämtliche bzw. viele Inhalte in Leichter Sprache abzubilden, denn gerade komplexe Themen müssen sorgfältig vereinfacht werden. Trotzdem ist auch diese Seite interessant für Menschen mit Lernschwierigkeiten und Sie müssen auf der Unterseite „Leichte Sprache" im Sinne der „Informationen zu den wesentlichen Inhalten" mindestens Ihre Organisation und Ihr Aufgabengebiet darstellen. Das hilft übrigens auch dem Rest der nicht-fachlichen Öffentlichkeit im Verständnis. Für Ihre Seite ist ein statischer Leichte-Sprache-Bereich gut geeignet.
In Leichter Sprache sind Hinweise zur Navigation bereitzustellen (§ 4 Nr. 2 BITV 2.0).
Die Anforderung der „Hinweise zur Navigation“ basiert auf dem Grundgedanken, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten auf einer Website neben „schwerer Sprache“ auch auf Barrieren bei der Bedienung der gesamten Website und der Orientierung innerhalb der verschiedenen Inhaltsbereiche treffen können. Das Nutzungs- und Erfahrungswissen der Zielgruppe hat in den letzten Jahren zugenommen. Die Verordnung macht keine konkreten Angaben, was unter „Hinweisen“ inhaltlich zu verstehen ist, sondern bleibt allgemein und unbestimmt.
In der Praxis hat sich für die Anforderung „Hinweise zur Navigation\“ ein Textformat etabliert, das als eine Art Bedienungsanleitung der Internetseite bezeichnet werden kann. Allerdings findet man verschiedene Arten der Umsetzung. Sie unterscheiden sich vor allem in Textumfang und inhaltlicher Tiefe der Erklärungen. Bedenken Sie, dass Menschen, die Leichte Sprache nutzen, häufig Schwierigkeiten beim Lesen haben. Eine hohe Textmenge wirkt häufig abschreckend und beansprucht viel Konzentration. Das bedeutet, dass Sie nicht jedes einzelne Seitenelement erklären müssen – dies würde schnell den Rahmen des Textumfangs sprengen.
Generell gilt: Ein zusammenfassender Überblick zur Navigation und ein Hinweis zur Kontaktaufnahme sind ausreichend. Eine detaillierte Beschreibung aller Unterpunkte der Internetseite ist nicht nötig.
Wählen Sie für diesen Überblick statt der abstrakten Bezeichnung „Hinweise zur Navigation“ eine alltagsnahe und für die Zielgruppe verständlichere Überschrift, zum Beispiel „So benutzen Sie diese Internet-Seite“.
Ein typischer Textaufbau beinhaltet folgende Punkte:
Wie ist die Internetseite aufgebaut? Welche inhaltlichen Bereiche gibt es?
Wie komme ich zurück zur Startseite?
Wo ist die Suchfunktion? Wie kann sie ausgelöst werden (z. B. über Suchlupe, Enter)?
Wie kann ich persönlich Kontakt aufnehmen?
Wie kann ich eine Barriere melden?
Wo finde ich die Erklärung zur Barrierefreiheit?
Falls es weitere zentrale Bedienelemente gibt, sollten diese erklärt werden. Zum Beispiel die Bedienung eines Buchungsportals, wenn das die Hauptfunktion der Seite ist.
Hinweis: Bitte bedenken Sie, dass die Zielgruppe vor allem die mobile Ansicht benutzt. Deshalb kann es ggf. sinnvoll sein, kurze Beschreibungen sowohl für die mobile als auch für die Desktop-Ansicht zu erstellen.
Grundsätzlich sollte die Erklärung zur Navigation auch wenig erfahrene Nutzende in die Lage versetzen, sich auf der Seite zurechtzufinden und gewünschte Inhalte zu finden.
Folgende Elemente dürfen als bekannt vorausgesetzt werden und müssen nicht erklärt werden:
Was bedeuten technische Abkürzungen wie „PDF“?
Hier ist die Erklärung der Abkürzung nicht hilfreich.
Was ist ein Link und wie bediene ich ihn? Hinweis: Wichtiger ist eine inhaltliche Anmoderation von Links, die das Ziel bezeichnen. Zum Beispiel: „Wollen Sie mehr wissen? Hier kommen Sie zur Internetseite: xyz“. Auch die Darstellung der Links sollte gängigen Konventionen entsprechen, zum Beispiel blau und unterstrichen.
Als Format zur Erklärung der Navigation haben sich Screenshots der entsprechenden Elemente mit erläuterndem Text etabliert. Bei der Verwendung von Screenshots ist es wichtig, auf Aktualität zu achten, da sie sonst nicht hilfreich sind: Änderungen der Seite in Aussehen oder Aufbau sollten übernommen werden. Die optische Einbindung der Screenshots sollte deutlich machen, dass es sich um ein Bild handelt (zum Beispiel durch Rahmen oder Pfeile). Dadurch stellen Sie sicher, dass die Screenshots beim Lesen nicht irrtümlich für aktive Bedienelemente gehalten werden.
Wenn Sie Ihre Website relaunchen oder mit einer neuen Website online gehen, nutzen Sie die Chance und gestalten Sie die Navigation grundlegend einfacher. Damit bauen Sie auch für weitere Personenkreise Barrieren ab. Folgende Punkte haben sich in Praxistests bewährt:
Vermeiden Sie eine Hauptnavigation mit vielen Unterpunkten.
Achten Sie auf eine klare und konsistente Benennung der Hauptmenüpunkte: Die Menüpunkte sollten kurz, prägnant und leicht zu verstehen sein. Ausnahmen bilden Seiten, die sich ausschließlich an ein Fachpublikum richten.
Mega-Dropdowns sind häufig unübersichtlich und besonders für Menschen mit Leseschwierigkeiten oder motorischen Problemen schwer bedienbar. Verzichten Sie darauf und nutzen Sie stattdessen eine klare Nutzungsführung.
In Leichter Sprache muss eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden sein (§ 4 Nr. 3 BITV 2.0).
Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist oftmals ein eher technisch geprägter und komplexer Text. Sie enthält viele Fachbegriffe und adressiert verschiedene Formen von Barrieren für Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen. Nicht ohne Grund sind gemäß BITV 2.0 nur „wesentliche Inhalte“ der Erklärung in Leichte Sprache zu übersetzen. Genaue Angaben, was „wesentliche Inhalte“ sind, enthält die Verordnung jedoch nicht.
Für „wesentliche Inhalte“ haben sich in der Praxis folgende Inhalte bewährt:
Was ist digitale Barrierefreiheit? (kurzer Text).
Warum gibt es eine Erklärung dazu? (Bezug zur Verordnung und Regeln für Barrierefreiheit)
Auszüge aus der Beschreibung der Barrieren
Datum der Erklärung zur Barrierefreiheit
Erklärung des Feedback-Mechanismus
Was ist die Schlichtungsstelle und wie kann ich sie erreichen?
Was ist ein Schlichtungsverfahren?
Hinweis dazu, dass die Schlichtungsstelle kostenlos unterstützt und die Antragstellung in Leichter Sprache möglich ist
Ein Feedback-Mechanismus in Form eines Formulars ist für Menschen mit Lernschwierigkeiten oft schwer zu nutzen. Bieten Sie deshalb zusätzliche Kontaktmöglichkeiten wie E-Mail und Telefon an. Zudem ist der Begriff „Feedback-Mechanismus“ für Menschen mit Lernschwierigkeiten schwer verständlich. Verwenden Sie stattdessen beispielsweise folgende Formulierung: „Haben Sie ein Hindernis auf der Internet-Seite gefunden?“
Hilfreich sind außerdem Hinweise zum weiteren Ablauf:
Was passiert, nachdem ich eine Barriere gemeldet habe?
Wann bekomme ich eine Antwort?
Was ist, wenn sich niemand meldet?
Grundsätzlich wäre es wünschenswert, dass eine Rückmeldung auf gemeldete Barrieren auch in Leichter Sprache erfolgt, falls die Person diese benötigt.
Tipp: Binden Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache nicht nur auf der Unterseite „Leichte Sprache“ ein, sondern verweisen Sie auch von der Erklärung in „schwerer Sprache“ (etwa über einen Link) auf die Leichte-Sprache-Version.
In Leichter Sprache sind Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Leichter Sprache zu geben (§ 4 Nr. 4 BITV 2.0).
Auf vielen Internetseiten führen das Icon und der Textlink „Leichte Sprache“ auf eine einzige Unterseite, auf der sich mit dem Kurzporträt, den Navigationshinweisen und der Erklärung zur Barrierefreiheit eher statische Inhalte befinden. Diese oft sehr allgemeinen und langlebigen Inhalte werden in der Regel selten aktualisiert. In der Praxis entstehen mitunter jedoch an weiteren Stellen Begleitprodukte in Leichter Sprache, wie Informationshefte, Flyer oder besondere Themenbereiche. Diese Produkte werden häufig im dynamischeren Bereich „schwere Sprache“ veröffentlicht – versehen mit dem Hinweis: Dieses Heft gibt es auch in Leichter Sprache. Für die Zielgruppe von Leichter Sprache sind Produkte im Bereich der „schweren Sprache“ jedoch nicht auffindbar.
Wenn Sie – über die Pflichtinhalte des § 4 BITV 2.0 hinaus – keine weiteren Inhalte in Leichter Sprache zur Verfügung stellen, müssen Sie an dieser Stelle nichts machen.
Bei weiteren Veröffentlichungen in Leichter Sprache müssen Sie immer beachten, dass diese Inhalte und Produkte auch für Menschen mit Lernschwierigkeiten barrierefrei auffindbar sein müssen. Menschen mit Lernschwierigkeiten nutzen in der Regel den Zugang über das Icon mit Textlink „Leichte Sprache“, sodass sie weitere Inhalte auch nur über diesen Bereich finden können.
Das bedeutet: Alle Inhalte und Texte in Leichter Sprache, die es bei Ihnen gibt, sind über den Bereich der Leichten Sprache direkt zugänglich. Sie können die Inhalte bzw. Texte direkt im Bereich Leichte Sprache verorten oder von der Leichte-Sprache-Seite aus darauf verlinken.
Grundsätzlich haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um Leichte Sprache auf einer Internetseite einzubinden. Welche Möglichkeit Sie wählen, hängt unter anderem von Ihrem Angebot und vom Umfang der übersetzten Informationen ab.
Sie haben sämtliche Inhalte in Leichter Sprache und die gesamte Seite als Doppelstruktur angelegt? In diesem Fall ist die Seite über einen Sprachswitch bedienbar. Zusätzliche Verweise innerhalb der Seite sind nicht mehr nötig.
Sie behandeln in der Regel komplexe Fachthemen. Auf einer Unterseite in Leichter Sprache finden sich ein Kurzportrait Ihrer Organisation sowie ein Text zur Ihrer Internetseite und zur Erklärung zur Barrierefreiheit. Im Tagesgeschäft werden Sie selten Leichte Sprache produzieren. Aber vielleicht entsteht in einem Projekt doch mal ein Text oder ein Erklärfilm in Leichter Sprache. Wenn es soweit ist, fügen Sie diese Inhalte im Bereich Leichte Sprache ein.
Die aktuelle Anlage 2 der BITV 2.0 enthält eine Übersicht der sprachlichen Regeln für Leichte Sprache. Seit Erstellung der Anlage 2 haben sich die Leichte Sprache sowie Regelungen dazu jedoch erheblich weiterentwickelt. Die DIN SPEC 33429 „Empfehlungen für die Deutsche Leichte Sprache“ bündelt diese Fortschritte und könnte perspektivisch die Anlage 2 als Regelwerk für Leichte Sprache ablösen. Die DIN SPEC 33429 gibt es seit März 2025.
Die DIN SPEC 33429 („Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache") bietet umfassende Empfehlungen zur sprachlichen, visuellen und medialen Gestaltung sowie zum Erstellungsprozess von Inhalten in Leichter Sprache. Die DIN SPEC 33429 kann kostenlos auf der Webseite des DIN Media Verlags heruntergeladen werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die DIN SPEC zur Leichten Sprache nach einer Überarbeitungsfrist von fünf Jahren den Status einer verbindlichen DIN-Norm erlangt.
Passend zu den Empfehlungen der DIN SPEC 33429 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Ratgeber Leichte Sprache (Heft 1 und 2) veröffentlicht. Zusätzlich zu den Regeln für Leichte Sprache (mit vielen Tipps und Beispielen) thematisiert der Ratgeber unter anderem auch den Unterschied zwischen Leichter Sprache und einfacher Sprache und gibt Hinweise zum Umgang mit KI-Programmen für Leichte Sprache.
Link: Leichte Sprache anwenden - BMAS
Eine Handreichung der BFIT-Arbeitsgruppe „Menschen mit Lernschwierigkeiten" des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik gibt eine fachliche Einordnung dazu, welche Herausforderungen beim Einsatz von KI-Übersetzungstools für Leichte Sprache bestehen und welche Rolle menschliche Expertise weiterhin spielt.
Link: Fachliche Einordnung von KI-Übersetzungstools für Leichte Sprache
Jan Barth
Sadeg Borati
Regine Gessner
Angelika Handrick
Leona Lüdeking
Erdmuthe Meyer zu Bexten
Romina Parth
Alexander Pfingstl
Ruben Rhensius
Inga Schiffler
Britt Uhlenbrok Jensen
Jürgen von Stoutz
Michael Wahl
Katharina Wiehe
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Diese Handreichung hat die Version 1.0 und wurde am 12.06.2026 erstellt.
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