Einleitung

Leichte Sprache ist für Menschen mit Lernschwierigkeiten (im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (§ 11 BGG) „geistige Behinderung“ genannt) wichtig. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) formuliert in § 4 Anforderungen, welche Informationen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache auf einer Website bereitzustellen sind. In dieser Handreichung liegt der Fokus ausschließlich auf der Leichten Sprache. Im Wortlaut heißt es in der BITV 2.0:

§ 4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache

Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

  1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
  2. Hinweise zur Navigation,
  3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  4. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.

Zusätzlich werden in Anlage 2 der BITV 2.0 einzelne Regeln für Leichte Sprache bereitgestellt.

Die sehr offene Formulierung dieser Anforderungen führt in der Praxis bei den zur Umsetzung verpflichteten öffentlichen Stellen zu vielen Fragen. Es fehlen insbesondere Anleitungen bzw. messbare Kriterien für die Erfüllung der Anforderungen.

Hinzukommt: Seit Inkrafttreten des § 4 der BITV 2.0 sind über zehn Jahre vergangen. Menschen mit Lernschwierigkeiten verfügen mittlerweile über ein umfangreicheres Nutzungs- und Erfahrungswissen. Die Anforderungen des § 4 werden in der Praxis als unzureichend und überholt empfunden, da sie weit hinter dem heutigen Wissensstand zurückbleiben.

Vor diesem Hintergrund möchte diese Handreichung praktische Hinweise geben, wie öffentliche Stellen und Organisationen die gesetzliche Verpflichtung im Sinne der Zielgruppe umsetzen können.

Bitte beachten Sie: Alle Informationen und Empfehlungen sind beispielhaft und nicht abschließend und sollten auf die praktischen Gegebenheiten angepasst werden. Praktische und technische Entwicklungen fließen in zukünftige Versionen dieser Handreichung ein.

Die Regelungen der BITV 2.0 gelten zudem unmittelbar für öffentliche Stellen des Bundes. Öffentliche Stellen der Länder unterliegen hingegen landesrechtlichen Regelungen zur digitalen Barrierefreiheit. Diese lehnen sich häufig an die BITV 2.0 an, können jedoch in einzelnen Punkten davon abweichen. Daher sollten zusätzlich die jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.

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