Qualitätskriterien für die Begutachtung der Barrierefreiheit


Version: 1.0

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Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

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Für die Qualitätssicherung digitaler Barrierefreiheit können im Software-Entwicklungsprozess vielfältige Entwicklungs- und Testmethoden zum Einsatz kommen, wie die Befragung von Benutzerinnen, Dokumentreviews oder entwicklungsbegleitende Tests. Oft muss die Barrierefreiheit darüber hinaus nochmals explizit nachgewiesen werden, beispielsweise wenn digitale Produkte eingekauft, am Ende der Entwicklung abgenommen oder für den Einsatz in der Organisation freigegeben werden sollen.

Selbstauskünfte von Herstellerinnen (bspw. Voluntary Product Accessibility Template, kurz VPAT) haben sich für diesen Zweck teilweise als nicht ausreichend detailliert erwiesen, auch wenn sie oft die einzigen verfügbaren Aussagen über die Barrierefreiheit sind. In diesen Fällen kann es erforderlich sein, eine Prüfung des digitalen Produkts durchzuführen und die Ergebnisse in Gutachtenform darzustellen.

Je nach Prüfdienstleisterin können die erstellten Gutachten über die Barrierefreiheit ein unterschiedliches Erscheinungsbild haben. Für die Auftraggeberin und Empfängerin der Gutachten ist es dann von großer Bedeutung, dass sie wesentliche Inhalte und Ergebnisse in allen Dokumenten wiederfinden und eine grundlegende Vergleichbarkeit gegeben ist. Auch sollen die eventuell festgestellten Probleme sowie die Zusammenfassung greifbar und verständlich sein. Denn meist sind die Ergebnisse entscheidend für die weitere Verwendung und den Einsatz des digitalen Produkts und die Leserinnen sind nicht immer Fachexpertinnen der Barrierefreiheit.

Die Inhalte eines Gutachtens sollen zudem die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse ermöglichen, sodass Problempunkte nachvollzogen, bewertet und behoben werden können.

Ein Gutachten der Barrierefreiheit richtet sich also in vielen Fällen an unterschiedliche Zielgruppen, deren Erfordernisse bedacht werden müssen:

Diese Handreichung soll Mindestanforderungen an Gutachten über die digitale Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologie (kurz: IKT) darstellen. Ziel ist es, Gutachtenempfängerinnen zu unterstützen ihre Anforderungen an Gutachten zu formulieren sowie Prüfdienstleisterinnen gleiche Qualitätskriterien über diese Anforderungen bereitzustellen.

Die beschriebenen Anforderungen sind geeignet für Gutachten, die abschließende Auskunft über die digitale Barrierefreiheit eines fertigen Webauftritts, mobilen Anwendung oder einer Software geben sollen, z. B. für Abnahme nach Ende eines Entwicklungsprojektes, eines Updates oder einer Erweiterung, als Grundlage für eine Einkaufsentscheidung oder Freigabe für den Einsatz am Arbeitsplatz.

Für Testberichte, die entwicklungsbegleitend angefertigt werden, um Erkenntnisse in die Weiterentwicklung einfließen zu lassen, können die dargestellten Anforderungen als Empfehlungen angesehen werden. Je nach Entwicklungsphase ist jedoch eine Anpassung empfehlenswert.

Erklärung zur Anerkennung der Vielfältigkeit und Einzigartigkeit jedes Menschen

Die Texterstellerinnen erkennen in diesem Text alle Geschlechteridentitäten an. Sie erkennen Bedarfe der Barrierefreiheit im Verstehen und Wahrnehmen an.

Daher findet bei Personenbezeichnungen oder personenbezogenen Worten die neutrale oder die weibliche Form Anwendung. Auf diese Weise soll eine möglichst gleichberechtigte und wertschätzende Sprachform Ausdruck finden, die der Individualität aller Menschen gleichermaßen begegnet.

2. Berichtsform und -inhalte

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2.1 Checkliste über die Mindestinhalte eines Gutachtens zur Barrierefreiheit

Gutachten über die digitale Barrierefreiheit müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

2.2 Prüfgrundlage (Gesetze, Normen, Richtlinien)

Für öffentliche Stellen gelten in Deutschland gesetzliche Vorgaben für die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit (siehe auch BFIT-Bund: Informationen zur Umsetzung von barrierefreier Informationstechnik im Sinne von § 3 Absatz 5 BITV 2.0 (PDF)). Die Auftraggeberin entscheidet über die jeweilige Prüfgrundlage für die Gutachtenerstellung. Vor der Beauftragung eines Gutachtens sollte jeweils geprüft werden, welche Anforderungen als Prüfgrundlage anzuwenden sind. Die prüfende Stelle (Dienstleisterin) soll der Auftraggeberin bei der Wahl der Prüfgrundlage beratend unterstützen.

Folgende Übersicht zeigt, welche Anforderungen nach der geltenden Barrierefreie- Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) je Kontext und Anwendungstechnologie zu beachten sind.

PrüfgegenstandStandard EN 301 549Weitere Anforderungen gemäß BITV 2.0 bzw. je nach Landesgesetzgebung
Webseite oder mobile Webansicht einer öffentlichen StelleAnhang A Tabelle A.1
  • Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus (§ 7),

  • Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache (§ 4),

  • Höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit (§ 3 Abs. 4)

Mobile Anwendung einer öffentlichen StelleAnhang A Tabelle A.2
  • Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus (§ 7) (je Betriebssystem erforderlich, zu veröffentlichen an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle)

  • Höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit (§ 3 Abs. 4)

Nicht-Web-Dokument einer öffentlichen StelleAbschnitt 10Für PDF: DIN ISO 14289-1 (PDF/UA), gemäß Stand der Technik (§ 3 Abs. 3)
Software einer öffentlichen StelleAbschnitt 5 bis 7 und 9 bis 13, nicht nur Abschnitt 9 oder Abschnitt 11
  • DIN EN ISO 9241-171 (Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software),

  • DIN ISO 14289-1 (PDF/UA) Abschnitt 8,

  • Höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit (§ 3 Abs. 4)

Hardware einer öffentlichen StelleAbschnitt 5-13, nicht nur Abschnitt 8-

Für die Technologien Software und Hardware muss die Anwendbarkeit aller Anforderungen (Vorbedingungen gemäß EN 301 549, Anhang C) geprüft werden. Es reicht nicht aus, die Anforderungen aus einzelnen Abschnitten oder den Tabellen A.1 und A.2 im Anhang der EN 301 549 zu prüfen. Für die jeweiligen Landesgesetze zur Barrierefreiheit von Informationstechnik oder die einschlägigen Fachgesetze muss geprüft werden, ob abweichende Anforderungen einzuhalten sind. Wenn gemäß § 3 Abs. 4 BITV 2.0 ein höheres Maß an Barrierefreiheit umgesetzt werden muss oder soll, sind weitere Prüfgrundlagen wie beispielsweise das Konformitätslevel AAA der WCAG heranzuziehen. Ebenso können organisationsspezifische Regelungen und Standards sowie von der Auftraggeberin zusätzlich festgelegte Anforderungen in die Prüfung einbezogen werden. Darüber hinaus ist es empfehlenswert die Standards der Software-Ergonomie, z.B. Gebrauchstauglichkeit bzw. Usability, Normreihe DIN EN ISO 9241, zu berücksichtigen.

2.3 Prüfgegenstand

Der Prüfgegenstand soll so beschrieben werden, dass auch fachfremde Leserinnen das Gutachten verstehen und die Prüfergebnisse nachvollziehen können. Zur Beschreibung des Prüfgegenstands gehören die im Folgenden beschriebenen Aspekte.

Zum einen der Verwendungszweck, der Nutzungskontext sowie die Benennung der Zielgruppen und ggf. Nutzerrollen. Dies ermöglicht einen Einblick in die mit der IKT ausgeführten Tätigkeiten und Anforderungen, die Einfluss auf die Bewertung einzelner Anforderungen haben können.

Beispiele:

Zum anderen soll die Anwendungstechnologie (Web, Software, mobile Anwendungen, PDF, Excel etc.) dokumentiert werden, um die Auswahl der Prüfgrundlage zu erläutern (Anwendbarkeit der Abschnitte der EN 301 549).

Beide Aspekte haben auch Auswirkung auf die zu wählenden Prüfwerkzeuge.

Eine kurze Nennung des Testumfangs (z. B. anhand geprüfter Module, Hauptfunktionen, Beachtung von Handbuch / Hilfe) ermöglicht einen ersten Überblick, über die dargestellten Ergebnisse.

Auch die Nennung von Schnittstellen, die Teil des Geschäftsprozesses sind, kann hilfreich sein, um die Ergebnisse für Entscheiderinnen besser bewertbar zu machen.

2.4 Prüfumfang

In der Regel ist die gesamte Anwendung mit all ihren Teilen zu prüfen. Ziel ist es, den Prüfumfang so zu wählen, dass eine ausreichend hohe Testabdeckung erreicht wird, um eine fundierte Aussage bzgl. der Barrierefreiheit treffen zu können.

Der Gesamtumfang der Prüfung wird vor der eigentlichen Prüfung festgelegt. Dieser Schritt ist grundlegend, er wirkt sich auf alle folgenden Schritte aus.

Der Prüfumfang wird idealerweise in enger Absprache mit der Auftraggeberin abgestimmt, da ggf. der zukünftige Einsatz der IKT eine Rolle spielt, und um gemeinsame Erwartungen an den Umfang zu gewährleisten. Die Auftraggeberin kann festlegen, dass auch die Nutzbarkeit mit von der Auftraggeberin festgelegten Hilfsmitteln Teil der Prüfung ist, insbesondere dann, wenn bestimmte Hilfsmittel in der Organisation der Auftraggeberin genutzt werden, sollte die Nutzbarkeit mit diesen Hilfsmitteln in die Prüfung einbezogen werden.

Insbesondere für eine abschließende Prüfung mit dem Ziel der Erstellung eines Gutachtens, muss der Prüfumfang zweckmäßig gewählt werden. Einerseits sollen eventuell vorhandene Barrierefreiheitsprobleme gefunden werden, andererseits muss aber auch der Aufwand dem Zweck einer abschließenden Prüfung entsprechen.

Von einem Gutachten mit dem Ziel einer abschließenden Prüfung wird erwartet, dass es einerseits eine verlässliche Aussage zur Barrierefreiheit der geprüften IKT trifft und noch vorhandene Barrierefreiheitsprobleme auflistet. Andererseits ist eine Prüfung auf Barrierefreiheit häufig nur anhand einer repräsentativen Stichprobe möglich. Der Prüfungsumfang ist deshalb in jedem Fall mit Sorgfalt auszuwählen.

Die im Gutachten dargestellten Ergebnisse gelten dementsprechend nur für den im Gutachten beschriebenen Prüfumfang.

Einerseits müssen die gefundenen Barrierefreiheitsprobleme von der Auftraggeberin auf alle Einsätze in der IKT (eines Elements, Farbschemas, Funktion etc.) übertragen werden. Anderseits bedeuten positive, erfüllte Anforderungen nicht, dass ungeprüfte Teile der IKT immer korrekt barrierefrei umgesetzt wurden.

Um eine möglichst gute Testabdeckung zu erreichen, ist daher die Festlegung des Prüfumfangs zentral (siehe Kapitel 2.4.1 und Kapitel 2.4.3).

Hinweise:

2.4.1 Mitwirkungspflicht der Auftraggeberin

Die Auftraggeberin hat bei der Festlegung und Ausgestaltung des Prüfumfangs eine entscheidende Rolle. Sie hat eine Mitwirkungspflicht, und muss der Auftragnehmerin relevante Informationen zur prüfenden IKT zur Verfügung stellen, um eine effiziente Prüfung der IKT zu unterstützen.

Folgende Informationen sollte die Auftraggeberin zur Verfügung stellen:

Zusätzliche Informationen können hilfreich oder erforderlich sein, um ein aussagekräftiges Gutachten zu erhalten:

In die Abstimmung zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin sind ggf. auch die Interessensvertretungen, z. B. Schwerbehindertenvertretung, aufseiten der Auftraggeberin einzubeziehen.

2.4.2 Abgrenzung bestimmter Nutzergruppen in Bezug auf die Arbeitsaufgabe

Es gilt der Grundsatz einer „IKT für alle".

Barrierefreiheit dient dazu eine gleichberechtigte Teilhabe bei der Nutzung von IKT für alle zu erreichen. Die Prüfung muss daher alle potenziellen Nutzergruppen einbeziehen. Einzelne Nutzergruppen oder Nutzerszenarien dürfen in der Regel nicht von der Prüfung ausgeschlossen werden.

Bei der Bestimmung des Prüfgegenstands und der entsprechenden Arbeitsaufgabe kann es in Abstimmung mit der Auftraggeberin bzw. den Interessensvertretungen zu Abgrenzungen für bestimmte Nutzergruppen oder Nutzungsszenarien kommen. Nutzerinnen mit Beeinträchtigungen sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

Ein bestimmter Hilfsmitteleinsatz sowie Arbeitseinsatz/-situation für den Prüfgegenstand kann vorgegeben oder auch ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann nur aufgrund von bestimmten körperlichen Voraussetzungen für Arbeitsaufgaben begründet werden.

Abgrenzungen bestimmter Nutzergruppen in Bezug auf die Arbeitsaufgabe sollten im Prüfbericht nachvollziehbar erläutert werden.

Beispiel für den sinnvollen Ausschluss eines Nutzungsszenarios: Die Nutzung einer vorwiegend visuell-basierten Software zum Lotsen von Flugzeugen am Himmel oder auf dem Rollfeld durch blinde oder stark sehbeeinträchtigte Personen.

Beispiel für keine gültige Abgrenzung / Ausschluss: Die Nutzung einer Software durch blinde Nutzerinnen wird vom Prüfumfang ausgeschlossen, weil aktuell keine blinden Nutzerinnen in der Organisation mit dieser Software arbeiten.

2.4.3 Vorgehen zur Bestimmung des Prüfumfangs

In einem ersten Schritt soll der Umfang der IKT definiert werden. Im Kontext einer Website-Prüfung wird nachfolgend der Begriff „Seite“ benutzt, um eine einzelne Webseite oder einen Bildschirm innerhalb eines Webauftritts (Website) bzw. eine Dialogmaske innerhalb einer mobilen Anwendung oder Software zu bezeichnen.

Es kann dabei auch wichtig sein, bestimmte Aspekte der Zielwebsite zu dokumentieren, die als Abgrenzung oder Erweiterung des Prüfumfangs anzusehen sind, wie

Eine Abgrenzung nicht geprüfter Anwendungsbereiche kann zusätzlich sinnvoll sein (siehe auch Kapitel 2.4.2).

Im zweiten Schritt sollen die konkret zu prüfenden Seiten dokumentiert werden. Für Webseiten kann dies in Form von URLs erfolgen, insofern diese statisch sind, also keine Parameter enthalten. Für dynamische URLs sowie Software und mobile Anwendungen muss eine andere Form der Dokumentation gewählt werden (z. B. Navigationspfade, Klickanleitung).

2.4.3.1 Stichprobenauswahl für eine informationsorientierte Website

Für die Auswahl einer Stichprobe für eine informationsorientierte Website eignet sich die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung empfohlene Auswahl:

Diese Stichprobenauswahl richtet den Fokus vor allem auf informationsorientierte Webseiten, wie Webauftritte öffentlicher Stellen, insofern diese keine Prozessschritte beinhalten.

2.4.3.2 Stichprobenauswahl für Fachanwendungen oder prozessorientierte IKT

Insbesondere für Fachanwendungen (bspw. elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung, elektronischen Aktenführung) und andere prozessorientierte IKT oder prozessorientierte Teilbereiche von Websites (wie Anmelde- oder Bestellprozesse, Online-Umfragen etc.) müssen vollständige Prozesse und damit verbundene Aufgaben geprüft werden. Die Stichprobe für die Prüfung muss sämtliche Grundfunktionalitäten der Anwendung enthalten. Für wiederkehrende Aufgaben oder Funktionen kann eine repräsentative Auswahl getroffen werden.

Für webbasierte Fachanwendungen ist auch die in Kapitel 2.4.3.1 vorgestellte Methodik zur Auswahl der Stichprobe anzuwenden, so dass der Prüfumfang nicht dahinter zurückbleibt.

Seiten oder grafische Oberflächen mit unterschiedlichen Stilen, Layouts, Strukturen und Funktionen bieten häufig unterschiedliche Unterstützung für die Barrierefreiheit. Sie werden oft von verschiedenen Vorlagen und Skripten generiert oder von verschiedenen Personen erstellt. Deshalb müssen die unterschiedlichen Oberflächentypen/Seitentypen im Prüfumfang enthalten sein.

Oberflächentypen/Seitentypen, aus denen eine repräsentative Auswahl getroffen werden kann, können sein:

Im Prüfumfang muss die (Produkt-)Dokumentation (sofern vorhanden) enthalten sein (vgl. EN 301 549 Abschnitt 12).

Der Prüfumfang muss eine strukturierte Stichprobe aus jeder der genannten Kategorien enthalten:

Ergänzend soll eine zufällige Stichprobe von 10 % der strukturierten Stichprobe enthalten sein.

Hinweise zur Stichprobenauswahl aus EN 301 549 und WCAG-EM

Die EN 301 549 verweist ergänzend auf die Konformitätsanforderungen der WCAG 2.1. Diese fordern zum einen die Prüfung ganzer Seiten und zum anderen die Prüfung vollständiger Prozesse.

Es ist also bspw. nicht zulässig nur den Inhaltsbereich einer Webseite zu prüfen und Kopf- oder Fußzeile auszulassen. Ebenso darf in einem Bestellprozess nicht nur die Seite mit dem Warenkorb geprüft werden. Vielmehr muss der gesamte Bestellprozess bis zum Abschluss betrachtet werden.

Die Methodik zur Bewertung der Konformität der Barrierefreiheit von Websites (WCAG-EM) 1.0 (Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0) definiert Web-Anwendungen als expliziten Anwendungsbereich, bezieht also prozessorientierte Anwendungen explizit ein. Das dort beschriebene Vorgehen (WCAG-EM Schritt 1) kann dementsprechend sowohl auf mobile Anwendungen als auch auf Software-Anwendungen übertragen werden.

2.5 Prüfergebnisse

Die Darstellung der Prüfergebnisse orientiert sich am Zweck des Gutachtens. Wenn möglich sollen die Ergebnisse in verschiedene Ausgabeformate übertragen werden können.

Das Begutachtungsdokument muss selbst barrierefrei gemäß EN 301 549 Abschnitt 10 sein, sollte es sich um ein PDF-Dokument handeln, ist zudem der PDF/UA-Standard DIN ISO 14289-1 einzuhalten.

2.5.1 Zusammenfassung / Fazit

Die Zusammenfassung des Gutachtens muss Entscheidungsträgerinnen sowie Gremienvertreterinnen die Möglichkeit geben, die Barrierefreiheit der IKT einzuschätzen und Maßnahmen für den Einsatz, den Einkauf oder die Optimierung der IKT zu planen. Sie muss deshalb für alle Leserinnen leicht verständlich sein und soll nicht in technischer Sprache geschrieben sein. Denn nicht alle Leserinnen haben Wissen in Bezug auf die geprüfte IKT oder die digitale Barrierefreiheit.

Die Zusammenfassung soll deshalb eine Gesamtbewertung über die Erfüllung der Prüfgrundlage (BITV 2.0, EN 301 549, WCAG etc.) (siehe Kapitel 2.2) geben. Sie muss es erlauben, zu erkennen, wie viele Anforderungen bestanden bzw. nicht bestanden sind (Konformität bzw. Vereinbarkeit) und wie gut die IKT von Menschen mit Beeinträchtigungen genutzt werden kann (Benutzbarkeit bzw. Zugänglichkeit). Hierbei ist nach unterschiedlichen Benutzergruppen zu unterscheiden (vgl. EN 301 549 Abschnitt 4.2 Aussagen zur Funktionalität).

Die Gesamtbewertung zum Stand der Barrierefreiheit darf dabei nicht als Punktwert oder Prozentangabe dargestellt sein.

Zu beachten ist auch, dass das Wort „barrierearm“ weder gesetzlich definiert, ist noch den gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit genügt. Es ist damit kein tauglicher Begriff für eine Begutachtung und soll im Bericht nicht verwendet werden.

Sofern im Kontext der IKT sinnvoll, soll die Gesamtbewertung je Nutzungsszenario, Benutzerrolle oder Anwendungsbereich erfolgen.

Insbesondere für Interessensvertretungen (z. B. Schwerbehindertenvertretungen, Personalvertretungen) auf Seite der Auftraggeberin sollten relevante Informationen wie die Angabe von Arbeiten / Tätigkeiten/Teile der Software, die für Menschen mit Beeinträchtigungen bzw. unter Nutzung bestimmter Hilfsmittel nicht möglich sind, angegeben werden.

Aus der Zusammenfassung muss sich ergeben, welche Mängel in der IKT behoben werden müssen, da das Gutachten auch Grundlage für zu treffende Maßnahmen- und Zeitpläne zur Umsetzung nicht bestandener Anforderungen sein wird.

Ergeben sich aus der Prüfung Probleme der Barrierefreiheit, die sich nutzungsverhindernd auswirken (Blockaden), müssen diese in der Zusammenfassung benannt werden.

Nach Möglichkeit soll aus der Zusammenfassung ersichtlich sein, welche Änderungen (z. B. Verbesserung oder Verschlechterung) sich zu einer vorangegangenen Begutachtung ergeben.

2.5.2 Übersicht über die geprüften Anforderungen

Die Übersicht stellt alle Anforderungen der Prüfgrundlage in einer Übersichtstabelle dar. Aus der Tabelle ist mindestens ersichtlich, welche Anforderungen bestanden, nicht bestanden und/oder nicht anwendbar oder nicht prüfbar sind. Zu Bestimmung des Prüfumfang und Abgrenzung siehe auch Kapitel 2.3.

Die Gesamtanzahl der Anforderungen, die bestanden, nicht bestanden und/oder nicht anwendbar oder nicht prüfbar sind, muss jeweils auf einfache Weise erkennbar sein.

2.5.3 Problembeschreibung

Für die weitergehende Einschätzung der Barrierefreiheit ist die Beschreibung der festgestellten Probleme wichtig. Sie erlaubt es den Entscheiderinnen und den Gremienvertreterinnen einzuschätzen, wie schwerwiegend eventuelle Probleme sind.

Für Herstellerin und Entwicklerin der IKT muss die Problembeschreibung nachvollziehbar darstellen, wo die Probleme sind und Anhaltspunkte für deren Behebung liefern.

Die Problembeschreibung muss mindestens folgendes enthalten:

Die Problembeschreibung soll folgendes enthalten:

Die Problembeschreibung kann ergänzend einen oder mehrere der folgenden Aspekte enthalten:

Zu empfehlen ist, dass die Auftraggeberin bei der Beauftragung des Gutachtens festlegt, worauf im Rahmen der Problembeschreibung einzugehen ist (siehe in diesem Kapitel aufgeführte Listen).

2.5.4 Mängelliste

Es wird empfohlen zusätzlich zum Prüfbericht eine Mängelliste bereitzustellen, welche bspw. eine einfache Übernahme in ein Ticketsystem ermöglicht. Hierzu eignen sich generell strukturierte Formate wie XML oder CSV.

2.6 Prüfumgebung

Das Gutachten muss die Prüfumgebung genau beschreiben, um reproduzierbar und transparent gefundene Probleme bzw. bestandene Anforderungen darzustellen. Dazu zählen:

2.7 Prüfwerkzeuge und Hilfsmittel

Im Gutachten muss erläutert werden, welche Prüfwerkzeuge und Hilfsmittel durch die Prüferin eingesetzt wurden, um die Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß Prüfgrundlage zu prüfen.

Teil der Prüfung sollten nicht nur Hilfsmittel/assistive Technologien unterteilt nach Hard- und Software (mit Versionsstand) sein, sondern ggf. auch direkt Prüfwerkzeuge (z. B. Accessibility Insights) auf die Barrierefreiheitsschnittstelle (Accessibility API). Die verwendeten Prüfwerkzeuge zum Auslesen der Barrierefreiheitsschnittstelle sind mit Versionsstand zu benennen.

Dabei ist wichtig, dass die eingesetzten Prüfwerkzeuge zur Client-/Server-Architektur der zu prüfenden Anwendung passen (Web- oder Desktop-Clients). Es können auch automatisiert oder teil-automatisierte Test-Tools oder auch Browser-Tools eingesetzt werden. Diese sind dann ebenfalls mit Versionsstand aufzuführen.

3. Anforderungen an den Prozess der Gutachtenerstellung

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3.1 Anforderungen an Barrierefreiheitsprüferinnen / Gutachterinnen

Die fachliche Expertise der durchführenden Personen (Barrierefreiheitsprüferin oder Gutachterin) hat erheblichen Einfluss auf die Qualität der Gutachten. Daher sollten nur entsprechend qualifizierte und geschulte Personen entsprechende Barrierefreiheitsprüfungen durchführen und Gutachten erstellen.

Die Barrierefreiheitsprüferin oder Gutachterin sollte über folgende Kenntnisse verfügen:

Die Barrierefreiheitsprüferin oder Gutachterin sollte darüber hinaus über folgende praktische Erfahrungen verfügen:

Die Kenntnisse und Erfahrungen sind der Auftraggeberin vor der Auftragserteilung durch geeignete Dokumente (z. B. Zertifizierungen der IAAP sowie ISTQB, Referenzprojekte, Lebenslauf) nachzuweisen.

Beispielsweise ist der Nachweis über die Expertise zur Prüfung von Web-Auftritten kein geeigneter Nachweis zur Expertise für die Prüfung von Software.

3.2 Qualitätssicherung des Gutachtendokuments

Um eine gleichbleibend hohe Qualität von Gutachten gewährleisten zu können, müssen bei den Dienstleisterinnen entsprechende Prozesse zur internen Qualitätssicherung etabliert sein.

Nachweise für die intern durchgeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung können sein:

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7. Anhang: Lizenzinformationen für diese Handreichung

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Diese Handreichung wird unter der Lizenz CC-BY-SA 4.0 veröffentlicht. Sie können Sie bearbeiten und unter Namensnennung und mit gleicher Lizenz weiterverbreiten. Wenn Sie Teile davon verändern, müssen Sie das entsprechend kennzeichnen.

Informationen zu diesem Dokument

Diese Handreichung hat die Version 1.0 und wurde am 24.06.2026 erstellt.

Allgemeine Informationspflichten gemäß § 5 Telemediengesetz und § 55 Rundfunkstaatsvertrag

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und besitzt Dienstherrnfähigkeit (§ 29 SGB IV in Verbindung mit § 143 Abs. 1 SGB VI).

Dieses Impressum gilt für dieses Dokument der Arbeitsgruppen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 BITV 2.0. Die Arbeitsgruppen werden von der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik organisiert.

Herausgeber

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Pieperstraße 14 - 28
44789 Bochum
Tel. 0234 304 - 0
Fax 0234 304 - 66050
E-Mail an die Zentrale der KBS: zentrale@kbs.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 124089627

Dieses Dokument wird herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, vertreten durch die Geschäftsführung, Dr. Rainer Wilhelm.

Zuständige Fachaufsichtsbehörde für die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstraße 49
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