3.1 Anforderungen an Prüfer / Gutachter

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Die fachliche Expertise der durchführenden Personen (Prüfer oder Gutachter) hat erheblichen Einfluss auf die Qualität der Gutachten. Daher sollten nur entsprechend qualifizierte und geschulte Personen entsprechende Barrierefreiheitsprüfungen durchführen und Gutachten erstellen.

Die Personen sollten über folgende Kenntnisse verfügen:

  • Kenntnisse relevanter Verordnungen, Normen und Richtlinien zur Barrierefreiheit, u.a.
    BITV 2.0, EN 301 549, WCAG, PDF/UA
  • Kenntnisse zu den Nutzergruppen mit Beeinträchtigungen (vergleiche auch EN 301 549 Abschnitt 4 Funktionale Anforderungen)
  • Kenntnis und Verständnis von Code (u. a. HTML, JavaScript, WAI-ARIA, PDF-Tagging)
  • Kenntnisse zum Umgang mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln) sowie Nutzung von Software durch Nutzergruppen mit Beeinträchtigungen wie
    • per Tastatur und Shortcuts,
    • mit einem Screenmagnifier (Bildschirmlupe, mit ggf. ergänzender Sprachausgabe),
    • mit einem Screenreader (einschließlich Braillezeile und Sprachausgabe) sowie
    • mittels einer Sprachsteuerungssoftware

Die Personen sollten darüber hinaus über folgende praktische Erfahrungen verfügen:

  • Mehrjährige Erfahrungen als Test-Experte für Barrierefreiheit bei der Begutachtung und dem Testen von Desktop-Anwendungen (Software) und Web-Anwendungen (IT-Fachanwendungen) auf Barrierefreiheit
  • Praktische Erfahrungen bei der Prüfung von User-Interface-Elementen auf Barrierefreiheit (insbesondere zu Abschnitt 11.5 der EN 301 549 und zu Abschnitt 8 der PDF/UA, DIN ISO 14289-1)
  • Praktische Erfahrungen in der Nutzung von assistiven Technologien wie Screenreader (einschließlich Braillezeile und Sprachausgabe), Screenmagnifier (Bildschirmlupe mit ergänzender Sprachausgabe) und Programmen zur Steuerung über eine Spracheingabe.
    Ggf. sind die assistiven Technologien namentlich durch den Auftraggeber zu benennen, für die Kenntnisse und Erfahrungen gefordert werden
  • Mehrjährige Mitarbeit bei der Planung und Entwicklung von IT-Lösungen als Test-Experte und Berater für Barrierefreiheit

Die Kenntnisse und Erfahrungen sind dem Auftraggeber vor der Auftragserteilung durch geeignete Dokumente (z. B. Weiterbildungen der IAAP sowie ISTQB, Referenzprojekte, Berufserfahrung) glaubhaft zu machen.

Beispielsweise ist der Nachweis über die Expertise zur Prüfung von Web-Auftritten kein geeigneter Nachweis zur Expertise für die Prüfung von Software.

3.2 Qualitätssicherung des Gutachtendokuments

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Um eine gleichbleibend hohe Qualität von Gutachten gewährleisten zu können, müssen bei dem Auftragnehmer entsprechende Prozesse zur internen Qualitätssicherung etabliert sein.

Nachweise für die intern durchgeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung können sein:

  • Aussagekräftige Beschreibung des Qualitätssicherungsprozesses z. B. mit Erläuterungen zu fortlaufender Verbesserung von Prozessen und Arbeitsabläufen, kontinuierlicher Weiterbildung von Mitarbeitenden, strukturierten Arbeitsprozesse, dokumentierten Zielen und Strukturen
  • Ggf. Vorlage geeigneter Zertifikate des Auftragnehmers zur Qualitätssicherung von Prüfprozessen (z. B. DIN EN ISO 9001:2015-11 Qualitätsmanagementsysteme, ISO/IEC 25051:2014 Software-Engineering - System- und Software-Qualitätsanforderungen und Evaluation (SQuaRE) - Qualitätsanforderungen an Ready to Use Software (RUSP) und Prüfverfahren, DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien)
  • Anzahl durchgeführter Prüfungen in einem bestimmten Zeitraum bezogen auf den Prüfgegenstand des Gutachtens (z. B. Webauftritte, Dokumente, Software, mobile Anwendungen)

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