Die Leistungsbeschreibung gehört zum Kernbereich der Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen. In der Leistungsbeschreibung sind die zur Verwirklichung von Barrierefreiheit erforderlichen Anforderungen vollständig und ausführlich zu beschreiben (vgl. § 121 Abs. 1 GWB: „so eindeutig und erschöpfend wie möglich"). Dies kann in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, durch Bezugnahme auf technische Spezifikationen oder als Kombination davon erfolgen. Hierzu kann auf die in internationalen Standards aufgeführten Anforderungen zur Barrierefreiheit Bezug genommen werden. Aus der Leistungsbeschreibung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche der in Bezug genommenen Anforderungen zur Barrierefreiheit von dem Auftragnehmer einzuhalten sind. Darüber hinaus können in der Leistungsbeschreibung weitere Anforderungen zur Barrierefreiheit festgelegt werden, die von dem Auftragnehmer ebenfalls einzuhalten sind.
Anforderungen an die Barrierefreiheit, die eine IT-Lösung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder aufgrund von zusätzlichen Vorgaben des Auftraggebers in jedem Fall erfüllen muss, müssen in der Leistungsbeschreibung klar und eindeutig benannt werden. Sie sind in aller Regel als Ausschlusskriterien (A-Kriterien) zu formulieren, da nur so ihre Einhaltung rechtlich verbindlich festgelegt wird. Nur wenn feststeht, dass auf dem Markt keine barrierefreien IT-Lösungen angeboten werden, kann es zulässig, sein, dem Auftragnehmer zu ermöglichen, die Barrierefreiheit erst nach Vertragsschluss während der Vertragslaufzeit herzustellen.
Zusätzlich zu den Anforderungen, die in die Leistungsbeschreibung als A-Kriterien aufgenommen werden, können weitere Gesichtspunkte zur Barrierefreiheit, die darüber hinausgehen, in der Leistungsbeschreibung im Rahmen von Bewertungs-kriterien (B-Kriterien) berücksichtigt werden (§ 127 Abs. 1 Satz 4 GWB, § 58 Abs. 2 Nr. 1 VgV). Ein Bieter, der bei den Bewertungskriterien gut abschneidet, kann hierdurch seine Chancen auf den Zuschlag erhöhen. Die zusätzliche Berücksichtigung der Barrierefreiheit im Rahmen von B-Kriterien ermöglicht auch hinsichtlich der Barrierefreiheit einen Wettbewerb um die beste Lösung.
Eine detaillierte Übersicht der Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit aus der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und verschiedenen Regelwerken wie z. B. der Europäischen Norm EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 des World Wide Web Konsortiums findet sich im Standardanforderungskatalog des BMDS (siehe Anhang 8.4 Handreichungen und weiterführende Dokumente).
4.1 Standards zur Barrierefreiheit
Permalink "4.1 Standards zur Barrierefreiheit"Der europäische Standard EN 301 549 formuliert eine notwendige, vielfach aber keine hinreichende Voraussetzung für die Verwirklichung von Barrierefreiheit.
Die Einhaltung der Anforderungen aus dem europäischen Standard EN 301 549 ist daher in aller Regel als A-Kriterium in der Leistungsbeschreibung zu verankern.
Hierzu ist auf die aktuell gültige Version des Standards (vergleiche § 3 Abs. 2 BITV 2.0) zu verweisen.
Wird die IT-Lösung in einem Browser ausgeführt, ist in die Leistungsbeschreibung zudem aufzunehmen, dass auch die Anforderungen aus Abschnitt 11.5 der EN 301 549 einzuhalten sind.
Darüber hinaus können weitere vom Auftraggeber zu formulierende Anforderungen an die Barrierefreiheit hinzukommen, die in die Leistungsbeschreibung als A-Kriterien oder B-Kriterien aufzunehmen sind.
4.1.1 Verankerung als A-Kriterium (Regel)
Permalink "4.1.1 Verankerung als A-Kriterium (Regel)"Ausschlusskriterien (A-Kriterien) formulieren Anforderungen an den Leistungsgegenstand, die ein Angebot in jedem Fall erfüllen muss. Wird ein A-Kriterium nicht erfüllt, ist das Angebot von der Zuschlagserteilung ausgeschlossen.
Zielsetzung
Permalink "Zielsetzung"Da die öffentlichen Stellen von Bund, Ländern und Kommunen durch eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften zur Barrierefreiheit verpflichtet werden (vgl. z. B. § 12a Abs. 1 BGG), sind Barrierefreiheitsanforderungen in der Regel als A-Kriterien behandelt werden.
Formulierungsvorschlag
Permalink "Formulierungsvorschlag"Barrierefreiheitsanforderungen werden als A-Kriterien aufgeführt, weil es sich bei der Barrierefreiheit um eine durch den Auftraggeber zu erfüllende gesetzliche Verpflichtung handelt. Da sich die Barrierefreiheitsanforderungen aus der Art der IT-Lösung des Bieters ergeben, welche im Detail zum Zeitpunkt der Vergabe noch nicht feststeht, wurden alle potenziell anwendbaren Anforderungen in die Leistungsbeschreibung bzw. den Kriterienkatalog zur Barrierefreiheit aufgenommen. Es obliegt dem Bieter, für jede dieser Anforderung genau eine der folgenden Angaben zu machen:
- Die Anforderung ist nicht anwendbar.
- Die Anforderung wird erfüllt, ODER
- Die Anforderung wird nicht erfüllt.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
- Die Angabe „nicht anwendbar“ bedeutet, dass eine technische Funktion für diese Anforderung nicht vorhanden ist (Beispiel: Die Anforderung 7.2.1 aus der EN 301 549 ist nicht anwendbar, weil die angebotene IT-Lösung keine Video-Funktionen enthält.
- Die Angabe „nicht erfüllt“ bedeutet, dass eine relevante und technisch umsetzbare Barrierefreiheitsanforderung nicht erfüllt wird. Dies führt grundsätzlich zum Ausschluss von der Vergabe.
- Fehlende Angaben können zum Ausschluss führen.
Anpassungsmöglichkeiten
Permalink "Anpassungsmöglichkeiten"In die nächste Version der EN 301 549 (voraussichtlich Version 4) sind die Anforderungen der WCAG 2.2 (ISO/IEC 40500:2025), Konformitätslevel A und AA aufgenommen worden. Die bisher gültige Version der EN 301 549 v.3.2.1 enthält nur die Anforderungen der WCAG 2.1, der Konformitätslevel A und AA.
Als Anpassung ist es daher sinnvoll, auch heute schon auf die aktuellen Standards zu verweisen, z. B. WCAG 2.2.
4.1.2 Verankerung als B-Kriterium
Permalink "4.1.2 Verankerung als B-Kriterium"Bewertungskriterien (B-Kriterien) formulieren Anforderungen an den Leistungsgegenstand, die im Rahmen einer Gesamtbewertung bei der Ermittlung des besten Preis-Leistungsverhältnisses berücksichtigt werden. Durch Bewertungspunkte kann der Bieter seine Chancen auf die Zuschlagserteilung erhöhen.
Zielsetzung
Permalink "Zielsetzung"Sofern eine Markterkundung ergibt, dass am Markt keine barrierefreien IT-Produkte verfügbar sind, können die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen auch im Rahmen eines Entwicklungspfades als B-Kriterien beschrieben werden. Hierdurch erhalten potenzielle Bieter die Möglichkeit, bisher nicht umgesetzte Anforderungen zur Barrierefreiheit nach Vertragsschluss während der Vertragslaufzeit zu erfüllen. In diesem Fall ist in den Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen klarzustellen, dass die in der Leistungsbeschreibung formulierten Anforderungen zur Barrierefreiheit spätestens bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu erfüllen sind.
Gleichzeitig ist durch geeignete vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass diese Vorgaben tatsächlich umgesetzt und eingehalten werden (siehe Kapitel 6 Vertragliche Besonderheiten).
Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)
Permalink "Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)"Sie haben die Möglichkeit ein Angebot abzugeben, auch wenn Ihre IT-Lösung gegenwärtig keine vollständige Barrierefreiheit im Sinne der Leistungsbeschreibung aufweist. Hierfür geben Sie bei dem jeweiligen Kriterium im Kriterienkatalog an, innerhalb wie vieler Monate ab Vertragsschluss die Barrierefreiheit umgesetzt sein wird, beispielsweise: „Die Anforderung wird innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss erfüllt."
Aus Ihren Angaben zur Erfüllung aller Barrierefreiheitskriterien ergibt sich ein Zeitplan. Dieser Zeitplan wird in die Bewertung des Angebots aufgenommen. Wenn die Barrierefreiheit nicht bis zu dem von Ihnen zugesagten Termin hergestellt und nachgeliefert ist, stellt dies einen Mangel und einen Garantiefall des gesamten gelieferten Produkts dar.
Bewertungsvorschlag
Permalink "Bewertungsvorschlag"Der angegebene Umsetzungszeitraum zur Erfüllung der Anforderungen an die Barrierefreiheit wird mit 0 bis 5 Bewertungspunkten bewertet, wobei 5 die höchstmögliche Punktzahl darstellt. Die Punktzahl wird entsprechend der angegebenen Gewichtungspunkte gewichtet und fließt so in die Gesamtbewertung ein. Die Bewertung erfolgt nach dem folgenden Bewertungsschema:
- 5 Punkte = Die Anforderungen werden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfüllt.
- 4 Punkte = Die Anforderungen werden innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss erfüllt.
- 3 Punkte = Die Anforderungen werden innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss erfüllt.
- 2 Punkte = Die Anforderungen werden innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss erfüllt.
- 1 Punkt = Die Anforderungen werden innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsschluss erfüllt.
- 0 Punkte = Die Anforderungen werden später als 24 Monate nach Vertragsschluss erfüllt.
Können die Anforderungen bereits bei einem Kriterium in mehr als 24 Monaten nicht erfüllt werden, wird das Angebot ausgeschlossen.
Anpassungsmöglichkeiten
Permalink "Anpassungsmöglichkeiten"In einem Vergabeverfahren ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungsverhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative Aspekte, z. B. zur Barrierefreiheit, berücksichtigt werden (§ 127 Abs. 1 GWB). Hierzu werden vor der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen Bewertungskriterien formuliert.
Die Bewertungskriterien und deren Gewichtung müssen in den Vergabeunterlagen aufgeführt werden (§ 127 Abs. 5 GWB). Da die Vergabeunterlagen in der Praxis vielfach auch Bewertungskriterien zu Themen außerhalb der Barrierefreiheit enthalten, muss in den Vergabeunterlagen durch eine entsprechende Gewichtung festgelegt werden, welcher prozentuale Anteil den Bewertungskriterien zur Barrierefreiheit im Verhältnis zu den übrigen Bewertungskriterien zukommt. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Barrierefreiheit ein ausreichendes Gewicht erhält. Je nach Art und Umfang der übrigen Themen, zu denen eine Ausschreibung B-Kriterien enthält, kann es sinnvoll sein, die B-Kriterien zur Barrierefreiheit insgesamt mit einer Gewichtung von 20 % bis 40 % zu berücksichtigen.
Zusätzlich sollte für die B-Kriterien zur Barrierefreiheit eine insgesamt zu erreichende Mindestpunktzahl festgelegt werden, um zu verhindern, dass Angebote mit schlechten Bewertungen aufgrund besonders niedriger Preise den Vorrang erhalten.
4.2 Weitere Anforderungen zur Barrierefreiheit
Permalink "4.2 Weitere Anforderungen zur Barrierefreiheit"Aus der BITV 2.0 können sich weitere in die Leistungsbeschreibung aufzunehmende Anforderungen zur Barrierefreiheit ergeben, die über die Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 in ihrer jeweils gültigen Fassung hinausgehen.
4.2.1 Zielsetzung
Permalink "4.2.1 Zielsetzung"Weitere Anforderungen zur Barrierefreiheit, die über den europäischen Standard EN 301 549 hinausgehen, können sich u.a. aus § 3 Abs. 3 BITV 2.0 und aus § 3 Abs. 4 BITV 2.0 ergeben. Die BITV 2.0 ist die Rechtsverordnung zu § 12a Abs. 1 BGG. Darüber hinaus wird die BITV 2.0 in zahlreichen Vorschriften von Bund und Ländern für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. z. B. § 10 Abs. 1 Satz 3 L-BGG BW, § 1 Abs. 1 Satz 2 BayEGovV, § 13 Abs. 2 Satz 2 BremBGG, § 1 Satz 1 HmbBITVO und § 13 Abs. 3 LBGG SH). Auch dann, wenn die BITV 2.0 nicht anwendbar ist, ist es sinnvoll, die sich daraus ergebenden Anforderungen zur Barrierefreiheit zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 3 BITV 2.0 sind hierzu die Bedarfe unterschiedlicher Nutzergruppen in den Blick zu nehmen. Aus § 3 Abs. 4 BITV 2.0 ergibt sich für öffentliche Auftraggeber zudem die Verpflichtung, bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung von IT-Lösungen zu prüfen, wie sich ein höheres Maß an Barrierefreiheit verwirklichen lässt. Hieraus können sich weitere Anforderungen an die Barrierefreiheit ergeben, die zusätzlich (als A-Kriterien oder B-Kriterien) in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind.
Der nachfolgende Vorschlag enthält hierzu ein konkretes Beispiel und ist nicht abschließend gedacht. Wichtig für die Barrierefreiheit ist u. a. die Tastaturbedienbarkeit. Hierzu sollte ein Textbaustein für ein B-Kriterium in die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen aufgenommen werden, welches über die Anforderungen in der EN 301 549 (9.2.1 bzw. 11.2.1) hinausgeht. Es muss sich hierbei um Anforderungen handeln, die nicht bereits an anderer Stelle in den Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen enthalten sind.
4.2.2 Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)
Permalink "4.2.2 Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)"Um eine effektive und effiziente Bedienung der IT-Lösung mit der Tastatur zu ermöglichen, wurde für die IT-Lösung ein Tastaturkonzept zugrunde gelegt und umgesetzt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Alle Bedienelemente, Schaltflächen und Eingabefelder lassen sich grundsätzlich mit Tastaturbefehlen (z. B. über die Tabulator-Taste oder die Pfeil-Tasten sowie die Eingabe-Taste und die Leertaste) erreichen und erwartungskonform in der jeweiligen Systemumgebung bedienen.
- Es gibt eine Bereichsnavigation (z. B. zum Menüband und zurück), die einen schnellen Wechsel zwischen verschiedenen Bereichen der Software ermöglicht.
- Für die Schnell-Navigation sind Tastaturkürzel (Short-Cuts) vorhanden. Es gibt sowohl Tastaturkürzel für einen Fokuswechsel als auch Tastaturkürzel zum Auslösen einer Aktion.
- Über die Benutzereinstellungen können die Tastaturbelegungen (z. B. zur Vermeidung von Tastaturkollisionen) geändert und individuell angepasst werden.
- Alle Tastaturbefehle und Barrierefreiheitsfunktionen werden in der Hilfe-Funktion bzw. in Benutzeranleitung vollständig dokumentiert.
4.2.3 Bewertungsvorschlag
Permalink "4.2.3 Bewertungsvorschlag"Für jede Bedingung, die erfüllt wird, wird ein Bewertungspunkt vergeben; maximal können 5 Bewertungspunkte erreicht werden.
- 5 Punkte = Es gibt ein Tastaturkonzept für die IT-Lösung, das zu allen fünf Bedingungen eine schlüssige und konsistente Umsetzung vorsieht.
- 4 Punkte = Es gibt ein Tastaturkonzept für die IT-Lösung, das nur zu vier der formulierten Bedingungen eine schlüssige und konsistente Umsetzung vorsieht.
- 3 Punkte = Es gibt ein Tastaturkonzept für die IT-Lösung, das nur zu drei formulierten Bedingungen eine schlüssige und konsistente Umsetzung vorsieht.
- 2 Punkte = Es gibt ein Tastaturkonzept für die IT-Lösung, das nur zu zwei formulierten Bedingungen eine schlüssige und konsistente Umsetzung vorsieht.
- 1 Punkt = Es gibt ein Tastaturkonzept für die IT-Lösung, das nur zu einer der formulierten Bedingungen eine schlüssige und konsistente Umsetzung vorsieht.
- 0 Punkte = Es wurde kein Tastaturkonzept für die IT-Lösung vorgelegt oder das vorgelegte Tastaturkonzept sieht für keine der formulierten Bedingungen eine schlüssige und konsistente Umsetzung vor.
4.2.4 Anpassungsmöglichkeiten
Permalink "4.2.4 Anpassungsmöglichkeiten"Um der Barrierefreiheit höheres Gewicht zu verleihen, können die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen vorsehen, dass aus allen Bewertungen zur Barrierefreiheit eine festzulegende Mindestpunktzahl erreicht werden muss.
Neben einem Tastaturkonzept können auch noch andere Anforderungen in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Bspw. können im Rahmen eines B-Kriteriums Bewertungspunkte vergeben werden, wenn die von einem Bieter angebotene IT-Lösung auch Erfolgskriterien der WCAG mit dem Konformitätslevel AAA erfüllt.
4.3 Nutzerfreundlichkeit und einfache Bedienbarkeit
Permalink "4.3 Nutzerfreundlichkeit und einfache Bedienbarkeit"4.3.1 Zielsetzung
Permalink "4.3.1 Zielsetzung"Die Konformität mit den Standards digitaler Barrierefreiheit (EN 301 549) und den Anforderungen aus der BITV 2.0 schafft Zugänglichkeit (Accessibility) für Menschen mit Behinderungen. Barrierefreiheit geht über die Zugänglichkeit hinaus und umfasst ebenso die Nutzungsfreundlichkeit und einfache Bedienbarkeit (Usability). Software soll nutzungsfreundlich in dem Sinne sein, dass Nutzende in ihrem Nutzungskontext ihre Ziele effektiv, effizient und zufriedenstellend erreichen können. Anforderungen an die Nutzungsfreundlichkeit enthält die Normenreihe DIN EN ISO 9241 zur Ergonomie der Mensch-System-Interaktion. Diese können bei der Konzeption, Entwicklung und Bewertung von Software herangezogen werden.
4.3.2 Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)
Permalink "4.3.2 Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)"Die IT-Lösung ist nachweislich nutzungsfreundlich und einfach bedienbar. Auf Basis der in DIN EN ISO 9241-110 formulierten Interaktionsprinzipien und der in DIN EN ISO 9241-112 enthaltenen Grundsätze der Informationsdarstellung wurde dazu eine Expertenevaluation der IT-Lösung durchgeführt. Ebenso wurde die IT-Lösung mittels Usability-Tests durch Nutzende geprüft. Bei den Usability-Tests wurden Menschen mit Behinderungen einbezogen, insbesondere auch solche, die mit assistiven Technologien (z. B. Screenreader, Vergrößerungssoftware oder Sprachsteuerung) arbeiten. Die Ergebnisse der Expertenevaluation und der Usability-Tests liegen vor. Sie wurden genutzt, um die IT-Lösung hinsichtlich ihrer Nutzungsfreundlichkeit und einfachen Bedienbarkeit anzupassen.
4.3.3 Bewertungsvorschlag
Permalink "4.3.3 Bewertungsvorschlag"- 3 Punkte = Die Ergebnisse der Expertenevaluation und der Usability-Tests wurden vollständig in der Entwicklung der IT-Lösung berücksichtigt.
- 2 Punkte = Die Ergebnisse der Expertenevaluation und der Usability-Tests wurden teilweise in der Entwicklung der IT-Lösung berücksichtigt.
- 1 Punkt = Es liegen Ergebnisse aus Usability-Tests oder einer Expertenevaluation vor sowie ein Zeitplan zur Anpassung der IT-Lösung auf Basis der Ergebnisse.
- 0 Punkte = Das Angebot enthält keine Angaben zur Nutzerfreundlichkeit und einfachen Bedienbarkeit. ODER
Es wurden bislang weder Usability-Tests noch eine Expertenevaluation durchgeführt.
ODER
Es liegen nur Ergebnisse aus Usability-Tests oder einer Expertenevaluation vor.
4.3.4 Anpassungsmöglichkeiten
Permalink "4.3.4 Anpassungsmöglichkeiten"Es kann sich als vorteilhaft erweisen, in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen, dass der Bieter für dieses B-Kriterium mindesten einen Bewertungspunkt erreichen muss.
4.4 Hilfe-Funktionen und Benutzerhandbücher
Permalink "4.4 Hilfe-Funktionen und Benutzerhandbücher"4.4.1 Zielsetzung
Permalink "4.4.1 Zielsetzung"Auch die Hilfe-Funktionen müssen barrierefrei sein (siehe EN 301 549, Abschnitt 12). Diese Anforderung muss ebenso wie die im Kapitel 4.1 in dieser Handreichung genannten Standards zur Barrierefreiheit als A-Kriterium (Regelfall) oder als B-Kriterium in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.
Außerdem sollte in die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen ein B-Kriterium für die Barrierefreiheit von Benutzerhandbüchern und Schulungsunterlagen aufgenommen werden.
4.4.2 Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)
Permalink "4.4.2 Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)"Die Barrierefreiheit von Benutzerhandbüchern und Schulungsunterlagen wird mit maximal 5 Bewertungspunkten bewertet:
Für jede der nachfolgenden Bedingungen wird ein Bewertungspunkt vergeben.
| Formulierungsvorschlag | Informativ (Abgrenzung zu Anforderungen der EN 301 549) |
|---|---|
| Das Benutzerhandbuch wird auch im Format HTML und im Format PDF barrierefrei zur Verfügung gestellt. | EN 301 549 12.1.2 verlangt kein bestimmtes Format, sondern eine barrierefreie Dokumentation in mindestens einem Webformat konform zu Abschnitt 9 oder Nicht-Web-Format konform zu Abschnitt 10. |
| Die Tastaturbedienbarkeit der Software wird in dem Benutzerhandbuch ausführlich beschrieben. Die verfügbaren Shortcuts (Tastaturkürzel) werden vollständig aufgelistet. | EN 301 549 12.1.1 verlangt kein Benutzerhandbuch mit allen Tastaturkürzeln o. ä., sondern stellt nur allgemeine Anforderungen an eine barrierefreie Version einer solchen Produktdokumentation: Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen der IKT müssen aufgeführt und deren Nutzung erklärt werden. |
| In dem Benutzerhandbuch werden die Benutzereinstellungen und individuellen Anpassungsmöglichkeiten (z. B. zur Größe von Schrift, zu Farben und Kontrasten) dargestellt und erläutert. | EN 301 549 12.1.1 verlangt kein Benutzerhandbuch, sondern stellt nur allgemeine Anforderungen an die Produktdokumentation: Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen umfassen Barrierefreiheitsfunktionen, die integriert sind, und Barrierefreiheitsfunktionen, die Kompatibilität mit Assistenztechnologie bereitstellen. |
| Das Benutzerhandbuch enthält einen eigenen Abschnitt zur Barrierefreiheit, in dem Besonderheiten und erforderliche Anpassungen bei der Nutzung assistiver Technologien wiedergegeben werden. | EN 301 549 12.1.1 stellt nur allgemeine Anforderungen an die Produktdokumentation, keine konkreten Vorgaben zum Aufbau: Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen umfassen Barrierefreiheitsfunktionen, die integriert sind, und Barrierefreiheitsfunktionen, die Kompatibilität mit Assistenztechnologie bereitstellen. |
| Schulungsmaterialien werden in barrierefreier Form zur Verfügung gestellt. | Schulungsmaterialien sind nicht gefordert, Schulungsmaterialien als Produktdokumentation oder als Teil der Unterstützenden Dienstleistungen gemäß EN 301 549 12.2, 12.1.2 bzw. 12.2.4 müssen allerdings folgende Anforderungen erfüllen: Dokumentation, die durch unterstützende Dienstleistungen bereitgestellt wird, muss in mindestens einem Webformat konform zu Abschnitt 9 oder Nicht-Web-Format konform zu Abschnitt 10 sein |
4.4.3 Bewertungsvorschlag
Permalink "4.4.3 Bewertungsvorschlag"Für jede Anforderung, die erfüllt wird, wird ein Bewertungspunkt vergeben; maximal können 5 Bewertungspunkte erreicht werden.
- 5 Punkte = Es gibt ein Benutzerhandbuch und Schulungsunterlagen für die IT-Lösung. Darin werden alle fünf formulierten Anforderungen schlüssig und konsistent umgesetzt.
- 4 Punkte = Es gibt ein Benutzerhandbuch und Schulungsunterlagen für die IT-Lösung. Von den formulierten Anforderungen werden nur vier Anforderungen schlüssig und konsistent umgesetzt.
- 3 Punkte = Es gibt ein Benutzerhandbuch und Schulungsunterlagen für die IT-Lösung. Von den formulierten Anforderungen werden nur drei Anforderungen schlüssig und konsistent umgesetzt.
- 2 Punkte = Es gibt ein Benutzerhandbuch und Schulungsunterlagen für die IT-Lösung. Von den formulierten Anforderungen werden nur zwei Anforderungen schlüssig und konsistent umgesetzt.
- 1 Punkt = Es gibt ein Benutzerhandbuch und Schulungsunterlagen für die IT-Lösung. Von den formulierten Anforderungen wird nur eine Anforderung schlüssig und konsistent umgesetzt.
- 0 Punkte = Es gibt kein Benutzerhandbuch und keine Schulungsunterlagen für die IT-Lösung. Oder in dem Benutzerhandbuch und in den Schulungsunterlagen wird keine der formulierten Anforderungen schlüssig und konsistent umgesetzt.
4.4.4 Anpassungsmöglichkeiten
Permalink "4.4.4 Anpassungsmöglichkeiten"Inhaltsgleiche Anforderungen zur Barrierefreiheit dürfen in den Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen nicht gleichzeitig als A-Kriterium und als B-Kriterium enthalten sein. Das B-Kriterium ist daher auf solche Gegenstände (z. B. Benutzerhandbuch und Schulungsunterlagen) sowie Anforderungen zur Barrierefreiheit zu begrenzen, die nicht schon an anderer Stelle in der Leistungsbeschreibung (als A-Kriterium oder B-Kriterium) berücksichtigt werden.
4.5 Barrierefreiheit als Teil der Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Permalink "4.5 Barrierefreiheit als Teil der Maßnahmen zur Qualitätssicherung"4.5.1 Zielsetzung
Permalink "4.5.1 Zielsetzung"Um sicherzustellen, dass die Verwirklichung von Barrierefreiheit von Beginn an bei der Planung, Entwicklung und Fertigstellung der Software konsequent und durchgängig beachtet wurde, ist es wichtig, dass die Barrierefreiheit in den Maßnahmen zur Qualitätssicherung verankert ist. Hierzu kann das folgende B-Kriterium in die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen aufgenommen werden.
4.5.2 Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)
Permalink "4.5.2 Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)"Eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung von Barrierefreiheit ist, dass die Barrierefreiheit von Beginn an bei der Planung, Entwicklung und Fertigstellung der Software konsequent und durchgängig umgesetzt und in den Maßnahmen zur Qualitätssicherung verankert wird. Hierzu sind zusammen mit der Angabe des Angebots die Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Planung, Entwicklung und Fertigstellung der Software und deren Relevanz für die Umsetzung der Barrierefreiheit darzustellen.
4.5.3 Bewertungsvorschlag
Permalink "4.5.3 Bewertungsvorschlag"Es werden maximal 3 Bewertungspunkte vergeben. Werden keine Angaben zur Berücksichtigung der Barrierefreiheit in den Maßnahmen zur Qualitätssicherung vorgelegt, wird dies mit 0 Punkten bewertet.
- 3 Punkte (sehr gut und durchgängig berücksichtigt): Die Verwirklichung von Barrierefreiheit ist in den Maßnahmen zur Qualitätssicherung und im kontinuierlichen Verbesserungsprozess der Software nachvollziehbar verankert. Sie wird bei der Qualitätssicherung der Software kontinuierlich mit konkreten Maßnahmen berücksichtigt, weiterhin werden Anforderungen von Nutzenden mit Beeinträchtigungen in Tests berücksichtigt. Expertenwissen zur Barrierefreiheit ist vorhanden.
- 2 Punkte (berücksichtigt, aber nicht Teil der kontinuierlichen Verbesserung): Die Verwirklichung von Barrierefreiheit ist durchgängig in den Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die Software verankert. Es finden entwicklungsbegleitende Prüfungen statt und Kompetenzen zur Barrierefreiheit werden eingebracht. Bei Nutzungs- und Usability-Tests der Software werden die Anforderungen von Nutzenden mit Beeinträchtigungen jedoch nicht systematisch berücksichtigt. Die Verwirklichung von Barrierefreiheit ist nicht Gegenstand eines kontinuierlichen Anpassungsmöglichkeiten
- 1 Punkt (schlecht berücksichtigt): Die Verwirklichung von Barrierefreiheit ist nicht durchgängig und ohne konkrete Prüfschritte in den Maßnahmen zur Qualitätssicherung verankert.
ODER: Es findet keine entwicklungsbegleitende Prüfung der Barrierefreiheit der Software statt.
ODER: Es werden keine Kompetenzen hinsichtlich barrierefreier Gestaltung in die Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Software eingebracht. - 0 Punkte (nicht berücksichtigt): Die Verwirklichung von Barrierefreiheit ist nicht oder ohne konkrete Prüfschritten in den Maßnahmen zur Qualitätssicherung verankert.
Weitere Anforderungen zur Qualitätssicherung ergeben sich aus der DIN EN 17161.
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