Wenn im Zuge der Markterkundung festgestellt wurde, dass am Markt bisher keine barrierefreie IT-Lösung angeboten wird, dann kann vor der Zuschlagserteilung kein Nachweis zur Barrierefreiheit erbracht werden. Nachweise zur Barrierefreiheit sind in diesem Fall während der Vertragslaufzeit zu erbringen.
5.1 Zielsetzung
Permalink "5.1 Zielsetzung"In den Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen ist auch festzulegen, wie und durch wen der Nachweis der Barrierefreiheit zu erbringen ist:
- durch den Auftragnehmer,
- durch den Auftraggeber oder
- durch eine unabhängige Prüfstelle.
Der Nachweis der Barrierefreiheit kann grundsätzlich durch Unterlagen des Auftragnehmers (z. B. technische Dossiers oder interne Prüfberichte), Prüfberichte eines unabhängigen Test-Dienstleisters oder durch den Auftraggeber erfolgen. Die Unterlagen zur Nachprüfung müssen sich jeweils auf die von dem Bieter angebotene IT-Lösung in der angebotenen Version beziehen und alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Anforderungen zur Barrierefreiheit umfassen. Zu beachten ist, dass Prüfberichte unabhängiger Test-Dienstleister und Prüfungen durch den Auftraggeber in der Regel eine höhere Objektivität zukommt als interne Unterlagen und Prüfberichte des Bieters.
Selbstauskünfte und Selbstbewertungen (z. B. VPATs) ersetzen keinen Nachweis!
Um das Angebot eines Bieters prüfen zu können, muss der Nachweis der Barrierefreiheit beim Kauf von Standard-Software bereits vor der Zuschlagserteilung erbracht werden. Ausnahmen ergeben sich nur dann, wenn die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen im Rahmen eines Entwicklungspfades vorsehen, dass die vollständige Barrierefreiheit erst nach der Zuschlagserteilung durch den Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit hergestellt wird.
Die Nachweise zur Barrierefreiheit sollen sicherstellen, dass nur diejenigen Angebote bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, die die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllen. Um die verschiedenen Varianten zu berücksichtigen, bieten sich die folgenden Formulierungsvorschläge an.
Die Formulierungsvorschläge 1 und 2 bieten sich an, wenn Barrierefreiheit als A-Kriterium gesetzt und die Barrierefreiheit der IT-Lösung bereits zum Zeitpunkt der Zuschlagerteilung vom Bieter behauptet wird.
5.2 Formulierungsvorschlag 1: Nachweis durch unabhängigen Prüfbericht (A-Kriterium)
Permalink "5.2 Formulierungsvorschlag 1: Nachweis durch unabhängigen Prüfbericht (A-Kriterium)"5.3 Formulierungsvorschlag 2: Nachweis durch unabhängigen Prüfbericht (B-Kriterium)
Permalink "5.3 Formulierungsvorschlag 2: Nachweis durch unabhängigen Prüfbericht (B-Kriterium)"5.4 Formulierungsvorschlag 3: Prüfung durch Auftraggeber
Permalink "5.4 Formulierungsvorschlag 3: Prüfung durch Auftraggeber"Als Beleg dafür, dass die von dem Bieter angebotene IT-Lösung die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllt und die in der Leistungsbeschreibung genannten Normen und Standards eingehalten werden, hat der Bieter zusammen mit seinem Angebot geeignete Nachweise und Unterlagen, beispielsweise durch ein technisches Dossier oder einen Prüfbericht, vorzulegen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Einhaltung der Anforderungen zur Barrierefreiheit vor der Zuschlagserteilung zu prüfen oder durch einen unabhängigen Test-Dienstleister prüfen zu lassen. In diesem Fall ist der Bieter verpflichtet, dem Auftraggeber den Zugang zu einer Testumgebung zur Verfügung zu stellen, und geeignete Testmöglichkeiten mit den vom Auftraggeber zu benennenden assistiven Technologien (Screenreader, Screenmagnifier, Software zur Sprachsteuerung) und Testwerkzeugen (in einer jeweils aktuellen Version) zu gewährleisten.
Die Prüfung durch den Auftraggeber kann neben einer Konformitätsprüfung auch eine Prüfung anhand von Use Cases (Nutzungsszenarien) zur Erledigung der mit der IT-Lösung vorgesehenen Aufgaben mit assistiven Technologien (Screenreader, Screenmagnifier, Software zur Sprachsteuerung) umfassen.
5.5 Formulierungsvorschlag 4: Nachweis nach Zuschlagserteilung (B-Kriterium)
Permalink "5.5 Formulierungsvorschlag 4: Nachweis nach Zuschlagserteilung (B-Kriterium)"Für den Fall, dass die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen vorsehen, dass die vollständige Barrierefreiheit durch den Auftragnehmer im Rahmen eines Entwicklungspfades erst nach der Zuschlagserteilung während der Vertragslaufzeit hergestellt wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor der Auslieferung einer barrierefreien Version der IT-Lösung zum Beleg dafür, dass die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllt und die in der Leistungsbeschreibung genannten Normen und Standards eingehalten werden, einen Prüfbericht eines unabhängigen Test-Dienstleisters vorzulegen. Der Prüfbericht muss die Vorgaben der BFIT-Bund Handreichung zur Qualität von Gutachten und Prüfberichten (https://handreichungen.bfit-bund.de/qualitaetskriterien-begutachtung-barrierefreiheit/) beachten. Die Handreichung wird der Leistungsbeschreibung als Anlage beigefügt.
Zur Dokumentation der Entwicklungsfortschritte ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber alle 6 Monate, erstmals 6 Monate nach der Zuschlagserteilung, durch Vorlage eines entwicklungsbegleitenden Prüfberichts zur Barrierefreiheit über den Stand der Umsetzung der Anforderungen zur Barrierefreiheit zu informieren.
5.6 Anpassungsmöglichkeiten
Permalink "5.6 Anpassungsmöglichkeiten"Die Formulierungen sind an das jeweilige Ausschreibungs- und Vergabeverfahren und den Gegenstand der Ausschreibung anzupassen. Sie können auch miteinander kombiniert werden. Entscheidet sich der Auftraggeber, die Einhaltung der Anforderungen zur Barrierefreiheit selbst vor der Zuschlagserteilung zu prüfen oder durch einen von ihm zu beauftragenden Test-Dienstleister prüfen zu lassen, reicht es in der Regel aus, diejenigen Angebote in die Prüfung einzubeziehen, die in die engere Wahl genommen werden. Die Prüfung durch den Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Test-Dienstleister ist in der Planung von Ressourcen und der Angebotsbindungsfrist zu berücksichtigen.
Bei einer geplanten fachlichen Teststellung sollten die Anforderungen zur Barrierefreiheit durch den Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Test-Dienstleister mitgeprüft werden.
Vor der Beauftragung eines Test-Dienstleisters mit einer Prüfung zur Barrierefreiheit ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Barrierefreiheit bei dem Test-Dienstleister vorhanden sind.
Informationen zu diesem Artikel
Gerne können Sie uns Feedback per E-Mail zu unserer Handreichung senden!
