6.1 Zielsetzung
Permalink "6.1 Zielsetzung"Die Anforderungen zur Barrierefreiheit müssen bei einer Standard-Software je nach Art der Leistung nicht nur zum Zeitpunkt der Beschaffung oder Lieferung, sondern über die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich Wartung, Support und Pflege erfüllt werden. Die Regelungen in den Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, die Bestandteil des Vertrages mit dem Auftragnehmer werden, sind daher so zu formulieren, dass sie die gesamte Vertragslaufzeit mit allen zu erbringenden Leistungen abdecken.
Das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren endet mit dem Zuschlag auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis. Zu dessen Ermittlung werden neben dem Preis oder den Kosten regelmäßig auch qualitative Anforderungen, wie beispielsweise zur Barrierefreiheit, einbezogen. Durch den Zuschlag kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande. Um Streitigkeiten nach Zuschlagserteilung von vornherein zu vermeiden, sind die Rechte und Pflichten beider Seiten vollständig und detailliert in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
Hierzu gehören insbesondere auch Regelungen, die sicherstellen, dass die in den Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen formulierten Anforderungen zur Barrierefreiheit tatsächlich umgesetzt und eingehalten werden, und dazu, welche Maßnahmen bei einem mangelbehafteten Produkt zur Verfügung stehen. Hierfür bietet sich beispielsweise die folgende Formulierung an.
6.2 Formulierungsvorschlag
Permalink "6.2 Formulierungsvorschlag"Die Anforderungen zur Barrierefreiheit der IT-Lösung müssen - soweit für einzelne Anforderungen nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist - ab Vertragsbeginn über die gesamte Vertragslaufzeit erfüllt werden. Hierin eingeschlossen sind Versionswechsel, Wartung und Pflege der IT-Lösung.
Der Auftraggeber behält sich vor, die in den Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen zur Barrierefreiheit, wie in der Leistungsbeschreibung aufgeführt, zu prüfen bzw. durch externe Test-Dienstleister prüfen zu lassen.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertraglich festgelegten Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllt und die als verbindlich festgelegten Standards und Normen eingehalten werden.
Die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zur Barrierefreiheit stellt einen Mangel und einen Garantiefall des gesamten gelieferten Produktes dar.
Bei einem Hinweis des Auftraggebers auf Vertragsverletzungen zur Barrierefreiheit ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich mit der Mängelbeseitigung zu beginnen und diese ohne schuldhafte Verzögerungen auf seine Kosten durchzuführen.
Der Auftraggeber kann für die Mängelbeseitigung eine angemessene Frist festlegen. Sind die Mängel nach Ablauf der Frist noch nicht behoben, kann der Auftraggeber von dem gesamten Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen.
Kommt der Auftragnehmer mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Barrierefreiheit in Verzug, ist für jeden Monat des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von [1 %] des Kaufpreises, mindestens aber in Höhe von [5.000 EUR je Monat], zu entrichten. Bei einem Rücktritt vom gesamten Vertrag ist die verwirkte Vertragsstrafe für die Zeit bis zum Rücktritt zu entrichten.
6.3 Anpassungsmöglichkeiten
Permalink "6.3 Anpassungsmöglichkeiten"Statt einer Vertragsstrafe (Malus) kann der Vertrag auch einen Anreiz (Bonus) vorsehen, beispielsweise für den Fall, dass die vertraglichen Verpflichtungen zur Barrierefreiheit früher als vertraglich vereinbart erfüllt werden. Nachfristen für die Mängelbeseitigung (z. B. 3, 6 oder 12 Monate) und die Höhe der Vertragsstrafe sind individuell an den Vertragsgegenstand anzupassen. Wird dem Auftragnehmer gestattet, die Barrierefreiheit erst nach Zuschlagserteilung während der Vertragslaufzeit herzustellen, ist darauf zu achten, dass der Kaufpreis in Teilbeträgen nach dem Stand der Umsetzung der Anforderungen zur Barrierefreiheit entrichtet wird.
Für den Fall, dass die Anforderungen zur Barrierefreiheit bereits bei der Angebotsabgabe erfüllt sein müssen, können die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen auch vorsehen, dass der Auftraggeber sich vorbehält, die Leistungsfähigkeit der IT-Lösung hinsichtlich der Barrierefreiheit innerhalb einer Pilotphase von [drei bis sechs] Monaten zu testen bzw. durch externe Test-Dienstleister prüfen zu lassen. Bei Nichterfüllung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen zur Barrierefreiheit behält sich der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen zudem vor von dem in dem Vergabeverfahren geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
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