Anforderungen an die Eignung des Auftragnehmers und das eingesetzte Personal sollen sicherstellen, dass ein Bieter in einem Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nur dann den Zuschlag erhält, wenn er über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt. Zur Verwirklichung von Barrierefreiheit kommt es deshalb neben der Formulierung des Leistungsgegenstandes in erheblichem Umfang auch darauf an, ob die erforderliche Qualifikation und Erfahrung vorhanden sind. Anforderungen an die Eignung können sich auf das Unternehmen des Bieters beziehen oder auf das mit der Ausführung des konkreten Auftrags beauftragte Personal.

Anforderungen an die Eignung des Bieters (Eignungskriterien) sind in der Regel als Ausschlusskriterien (A-Kriterien) zu formulieren. Sie werden bereits in der Eignungsprüfung berücksichtigt (§ 122 Abs. 2 GWB, § 46 Abs. 1 VgV). Ein Bieter, der die Eignungskriterien nicht erfüllt, kann an dem Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nicht teilnehmen.

Andere Anforderungen an die Eignung, z. B. zur Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals, können im Rahmen der Zuschlagserteilung auch als Bewertungskriterien (B-Kriterien) berücksichtigt werden (vgl. § 122 GWB, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VgV). Sie sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

Der Nachweis der Eignung kann beispielsweise durch die Vorlage von Referenzen erbracht werden (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 3 und § 48 VgV).

2.1 Anforderungen an den Auftragnehmer

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Anforderungen an die Eignung des Bieters sollen sicherstellen, dass der Bieter in seinem Unternehmen über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Verwirklichung von Barrierefreiheit verfügt. Hierzu gehören neben dem erforderlichen Know-how und ausreichenden Kenntnissen auch ein Bestand an qualifizierten Mitarbeitern sowie regelmäßige Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Nur diejenigen Bieter, die die als A-Kriterien formulierten Eignungskriterien erfüllen, kommen für eine Zuschlagserteilung in Betracht.

2.1.1 Vorlage von Referenzen

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Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen festlegen, dass der Nachweis der Eignung durch die Nennung von Referenzen zu erbringen ist. Hierbei ist wichtig, dass die Ausschreibungsunterlagen genaue Inhaltsvorgaben zu den zu erbringenden Referenzen enthalten. Die Formulierung als A-Kriterium stellt sicher, dass nur Unternehmen mit den entsprechenden Erfahrungen im weiteren Auswahlverfahren berücksichtigt werden.

Formulierungsvorschlag (A-Kriterium)

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Benennen Sie drei Referenzobjekte zur Entwicklung einer IT-Lösung (Desktop-Anwendung oder Web-Anwendung), die Sie in den letzten drei Jahren erfolgreich abgeschlossen und in deren Rahmen Sie die Barrierefreiheit verwirklicht haben. Die Realisierung eines Webauftritts (Internet bzw. Intranet) reicht hierfür nicht aus. In den zu benennenden Referenzobjekten muss Ihr Anteil in den Bereichen Design und Realisierung der Benutzerschnittstellen oder Prüfung und Test auf Barrierefreiheit bei mindestens 70 Prozent liegen.

Die Referenzen sind dem Angebot zusammen mit insbesondere folgenden Angaben beizufügen:

  • Auftraggeber mit Adresse sowie eine Ansprechperson mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • Kurze Beschreibung der Fachlichkeit der IT-Lösung
  • Kurze Darstellung der von Ihnen umgesetzten Maßnahmen zur Barrierefreiheit

Abhängig von dem eigenen Ausschreibungsgegenstand sind Art und Umfang der Referenzobjekte, für die Referenzen vorzulegen sind, und die erforderlichen Angaben zur Barrierefreiheit zu ergänzen und zu präzisieren. Möglich sind auch Angaben zu den Personentagen und der Qualifikation des eingesetzten Personals, die in den Referenzobjekten erfüllt sein müssen.

Der Textbaustein sollte dahingehend präzisiert werden, in welcher Technologie die Entwicklung erfolgen soll, damit der Bieter genau in diesem Bereich Expertise nachweisen muss.

2.1.2 Vorlage von Referenzen für einen Teilnehmerwettbewerb

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Bei einem vorgelagerten Teilnehmerwettbewerb (z. B. für ein Verhandlungsverfahren oder einen wettbewerblichen Dialog) kann die Vorlage von Referenzen statt als Ausschlusskriterium auch im Rahmen eines Bewertungskriteriums berücksichtigt werden.

In diesem Fall ist es erforderlich, den Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen eine Bewertungsmatrix beizufügen und eine Gewichtung der Bewertungskriterien vorzunehmen.

Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)

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Stellen Sie anhand von drei Referenzobjekten Ihre Erfahrungen zur Verwirklichung von Barrierefreiheit bei der Planung und Entwicklung von IT-Lösungen (Desktop-Anwendung oder webbasierte Anwendung) dar, die Sie in den letzten drei Jahren erfolgreich abgeschlossen und in deren Rahmen Sie die Barrierefreiheit verwirklicht haben.

Ihr Angebot, dem die Referenzen beizufügen sind, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Auftraggeber mit Adresse sowie eine Ansprechperson mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • Kurze Beschreibung der Fachlichkeit der IT-Lösung
  • Umfang des Projekts in Personentagen und Zeitdauer
  • Anteil, den Sie in den Bereichen Design und Realisierung der Benutzerschnittstellen sowie Prüfung und Test auf Barrierefreiheit übernommen haben
  • Kurze Darstellung der von Ihnen umgesetzten Maßnahmen und Tätigkeiten zur Barrierefreiheit
  • Darstellung, welche Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllt, teilweise erfüllt oder nicht erfüllt wurden

Es können maximal drei Referenzobjekte eingereicht werden. Jedes Referenzobjekt wird einzeln bewertet. Pro Referenzobjekt sind maximal drei Punkte möglich.

  • 0 Punkte:

Ein Referenzobjekt, zu dem die Angaben nicht vollständig sind, wird mit 0 Punkten bewertet.

  • Stufe 1: 1 Punkt pro eingereichtem Objekt möglich

Der Anteil des Bieters an der Entwicklung in den Bereichen Design und Realisierung der Benutzungsschnittstellen oder Prüfung und Test der Barrierefreiheit lag bei mindestens 50 Prozent. Die Anforderungen zur Barrierefreiheit wurden im Wesentlichen umgesetzt. Die Angaben zum Referenzobjekt sind vollständig.

  • Stufe 2: 2 Punkte pro eingereichtem Objekt möglich

Der Anteil des Bieters an der Entwicklung in den Bereichen Design und Realisierung der Benutzerschnittstellen oder Prüfung und Test der Barrierefreiheit lag bei mindestens 80 Prozent. Die Anforderungen zur Barrierefreiheit wurden im Wesentlichen umgesetzt. Die Angaben zum Referenzobjekt sind vollständig.

  • Stufe 3: 3 Punkte pro eingereichtem Objekt möglich

Der Anteil des Bieters an der Entwicklung in den Bereichen Design und Realisierung der Benutzerschnittstellen sowie Prüfung und Test der Barrierefreiheit lag jeweils bei mindestens 80 Prozent. Die Anforderungen zur Barrierefreiheit wurden nahezu ausnahmslos umgesetzt. Die Angaben zum Referenzobjekt sind vollständig.

Die Anforderungen an die Referenzobjekte sind abhängig von dem eigenen Ausschreibungsgegenstand anzupassen oder zu ergänzen.

2.1.3 Verankerung der Barrierefreiheit im Unternehmen

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Die Verwirklichung der Barrierefreiheit einer IT-Lösung setzt voraus, dass die Leistungsprozesse des zukünftigen Auftragnehmers entsprechend gestaltet sind. Bei der Ausschreibung sollte daher auch bewertet werden, inwieweit bei der Entwicklung von IT-Lösungen die Barrierefreiheit in der Unternehmensstrategie verankert ist. Für diese Bewertung ist ein eigenständiges Bewertungskriterium erforderlich.

Formulierungsvorschlag (B-Kriterium)

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Stellen Sie dar, wie die Qualitätsanforderung „Barrierefreiheit“ in Ihrem Unternehmen im Bereich der Software-Entwicklung umgesetzt wird. Gehen Sie insbesondere darauf ein,

  • wie Ihre Mitarbeitenden zur digitalen Barrierefreiheit ausgebildet sind und geschult werden (aufgeteilt nach den Projektrollen Projektleitung, Oberflächen-Design, Software-Entwicklung und Software-Test),
  • ob digitale Barrierefreiheit in der Strategie Ihres Unternehmens im Bereich der Software-Entwicklung verankert ist, z. B. über einzuhaltende Design-Grundsätze oder Entwicklungs-Richtlinien oder entwicklungsbegleitende Barrierefreiheitsprüfungen und
  • inwieweit ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess zur digitalen Barrierefreiheit in Ihrem Unternehmen im Bereich der Software-Entwicklung etabliert ist.
  • 0 - 2 Punkte (schlecht):

Das Thema Barrierefreiheit ist nicht durchgängig in der Entwicklung von IT-Lösungen mit konkreten Aktivitäten verankert. ODER: Es findet keine entwicklungsbegleitende Prüfung der Barrierefreiheit von IT-Lösungen statt. ODER: Es werden keine Kompetenzen hinsichtlich barrierefreier Gestaltung in die Entwicklung von IT-Lösungen eingebracht.

  • 3 - 6 Punkte (mittel):

Das Thema Barrierefreiheit ist durchgängig im Entwicklungsprozess von IT-Lösungen verankert, es finden entwicklungsbegleitende Prüfungen statt und Kompetenzen werden eingebracht. Bei Nutzungs- und Usability-Tests von IT-Lösungen werden die Anforderungen von Nutzenden mit Beeinträchtigungen nicht systematisch berücksichtigt. Das Thema Barrierefreiheit ist nicht in der Strategie des Unternehmens verankert und auch nicht Gegenstand eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses.

  • 7 - 10 Punkte (gut):

Barrierefreiheit ist in der Strategie und im kontinuierlichen Verbesserungsprozess des Unternehmens verankert, wird bei der Entwicklung von IT-Lösungen kontinuierlich berücksichtigt, Anforderungen von Nutzenden mit Beeinträchtigungen werden in Tests berücksichtigt, Expertenwissen ist vorhanden.

Das Bewertungsschema ist in den Ausschreibungsunterlagen zu veröffentlichen. Das Kriterium ist entsprechend der Bedeutung der Barrierefreiheit für die zu beschaffende IT-Lösung zu gewichten.

Der Formulierungsvorschlag kann angepasst werden, indem noch einmal explizit auf das in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Expertenwissen eingegangen wird (vgl. Kapitel 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3).

Die Bewertungsmatrix kann auch in der Weise formuliert werden, dass für die einzelnen Aspekte jeweils gesondert Punkte vergeben werden (vgl. Bewertungsvorschlag aus 2.1.2).

2.2 Anforderungen an das eingesetzte Personal

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Bei der Planung und Entwicklung einer neuen IT-Lösung, z. B. einer Fachanwendung für einen öffentlichen Auftraggeber, kann die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben. Bei der Formulierung der Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen ist deshalb sicherzustellen, dass das vom Auftragnehmer für die Ausführung des konkreten Auftrags eingesetzte Personal über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen hinsichtlich der geforderten Barrierefreiheit verfügt. Hierzu kann dem Auftragnehmer im Ausschreibungs- und Vergabeverfahren auch aufgegeben werden, zur Ausführung des Auftrags einen oder mehrere Spezialisten zur Barrierefreiheit und Usability zu stellen, deren Kenntnisse und Erfahrungen durch geeignete Nachweise zu belegen sind.

2.2.1 Software-Experte für Barrierefreiheit

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Um die Verwirklichung der Barrierefreiheit bei der Planung und Entwicklung der IT-Lösung von dem Oberflächen-Design über die verwendeten UI-Elemente bis zur Interoperabilität mit assistiven Technologien sicherzustellen, sollte dem Auftragnehmer aufgegeben werden, auf Seiten der Entwickler einen Software-Experten für Barrierefreiheit zu stellen (erstes Ausschlusskriterium), der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (zweites Ausschlusskriterium).

Formulierungsvorschlag (A-Kriterien)

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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Planung und Entwicklung der IT-Lösung einen Software-Experten für Barrierefreiheit (Expert oder Senior Expert) zu stellen [Erstes Ausschlusskriterium]. Der Software-Experte ist verantwortlich für die korrekte Umsetzung der Anforderungen zur Barrierefreiheit. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Mitwirkung bei der Planung und Entwicklung der IT-Lösung (Styleguide, Design-Entwürfe, Tastatur-Konzept, …),
  • die Erstellung von Vorgaben und Regeln für die Software-Entwickler zur Umsetzung von Anforderungen an die Barrierefreiheit,
  • die Erstellung von Vorgaben an die Verwendung barrierefreier UI-Elemente und die Unterstützung der Softwareentwickler zu Fragen der Barrierefreiheit.

Der Software-Experte für Barrierefreiheit muss mindestens über die folgenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügen [Zweites Ausschlusskriterium]:

  • Entwicklung von Client / Server-Anwendungen, bei der anteilig eine fest installierte Softwareapplikation auf dem Client läuft (Desktop-Anwendung) und die Entwicklung von reinen Web-Anwendungen nach dem Client / Server-Modell, bei der auf dem Client (außer einem Browser) keine Software festinstalliert wird, jeweils im Hinblick auf die Realisierung der Bedienbarkeit der IT-Lösung
    • per Tastatur und Shortcuts,
    • mit einem Screenmagnifier (Bildschirmlupe mit ergänzender Sprachausgabe),
    • mit einem Screenreader (einschließlich Braillezeile und Sprachausgabe) sowie
    • mittels einer Sprachsteuerungssoftware.
  • Beratung und Unterstützung im Rahmen der Entwicklung von IT-Lösungen zur Umsetzung der Anforderungen zur Barrierefreiheit und
  • Durchführung von entwicklungsbegleitenden Prüfungen und Tests zur Barrierefreiheit.

Dem Auftragnehmer ist zudem aufzugeben, zusammen mit dem Angebot Nachweise zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Software-Experten für Barrierefreiheit vorzulegen. Das Erstellen und Gestalten von Websites (Internet und Intranet) reicht als Nachweis für die Kenntnisse und Erfahrungen nicht aus. Soweit den Bietern die Möglichkeit gegeben wird, die Nachweise durch Vorlage von Referenzen zu erbringen, sollte die Zahl der vorzulegenden Referenzen auf maximal drei Referenzen, die nicht älter als fünf Jahre sind, festgelegt werden.

Für die zu fordernden Kenntnisse und Erfahrungen des Software-Experten für Barrierefreiheit (zweites Ausschlusskriterium) bestehen folgende Anpassungsmöglichkeiten.

Die von dem Software-Experten für Barrierefreiheit zu fordernden Kenntnisse und Erfahrungen müssen zumindest die für die ausgeschriebene IT-Lösung vorgesehene Architektur (Desktop-Anwendung oder Web-Anwendung) und die jeweilige Entwicklungsumgebung abdecken. Wenn der Software-Experte für Barrierefreiheit mit beiden Bereichen vertraut ist, ist eine höhere Qualifikation gegeben.

Die zu fordernden Kenntnisse und Erfahrungen des Software-Experten für Barrierefreiheit können stattdessen auch als Bewertungskriterium festgelegt werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VgV). In diesem Fall ist zusätzlich eine Bewertungsmatrix erforderlich.

2.2.2 Test-Experte für Barrierefreiheit

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Die Verwirklichung von Barrierefreiheit kann nur gelingen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit von der Planung und Entwicklung bis zur Fertigstellung von Beginn an geprüft und als Teil der Qualitätssicherung regelmäßig kontrolliert wird. Hierzu sollte dem Auftragnehmer aufgegeben werden, einen Test-Experten für Barrierefreiheit zu stellen (erstes Ausschlusskriterium), der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (zweites Ausschlusskriterium).

Formulierungsvorschlag (A-Kriterien)

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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Planung und Entwicklung der IT-Lösung einen Test-Experten für Barrierefreiheit (Expert oder Senior Expert) zu stellen [Erstes Ausschlusskriterium]. Der Test-Experte für Barrierefreiheit muss mindestens über die folgenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügen [Zweites Ausschlusskriterium]:

  • Fundierte Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen als Test-Experte für Barrierefreiheit bei der Begutachtung und dem Testen von Desktop-Anwendungen (Software) und Web-Anwendungen (IT-Fachanwendungen) auf Barrierefreiheit
  • Fundierte Kenntnisse und praktische Erfahrungen bei der Prüfung von User-Interface-Elementen auf Barrierefreiheit (insbesondere zu Abschnitt 11.5 der EN 301 549 und zu Abschnitt 8 der DIN ISO 14289-1)
  • Vertiefte Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Nutzung von assistiven Technologien wie Screenreader (einschließlich Braillezeile und Sprachausgabe), Screenmagnifier (Bildschirmlupe mit ergänzender Sprachausgabe) und Programmen zur Steuerung über eine Spracheingabe
  • Mehrjährige Mitarbeit bei der Planung und Entwicklung von IT-Lösungen als Test-Experte und Berater für Barrierefreiheit

Dem Auftragnehmer ist zudem aufzugeben, zusammen mit dem Angebot Nachweise zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Test-Experten für Barrierefreiheit vorzulegen. Das Prüfen von Websites (Internet und Intranet) auf Barrierefreiheit reicht als Nachweis für die Kenntnisse und Erfahrungen nicht aus.

Die zu fordernden Kenntnisse und Erfahrungen des Test-Experten für Barrierefreiheit (zweites Ausschlusskriterium) können stattdessen auch als Bewertungskriterium festgelegt werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VgV). In diesem Fall ist zusätzlich eine Bewertungsmatrix erforderlich.

2.2.3 Experte für Usability

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Es gibt einen großen Überschneidungsbereich zwischen Barrierefreiheit und Usability. Zahlreiche Anforderungen an die Usability sind auch für die Verwirklichung von Barrierefreiheit erforderlich. Der für die Entwicklung der ausgeschriebenen IT-Lösung zuständige Auftragnehmer sollte daher auch einen Experten zur Usability stellen (erstes Ausschlusskriterium), der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (zweites Ausschlusskriterium), so dass die Anforderungen aller Nutzergruppen an die Usability, einschließlich der Anforderungen von Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen, bei der Planung und Entwicklung der IT-Lösung berücksichtigt werden.

Formulierungsvorschlag (A-Kriterien)

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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Planung und Entwicklung der IT-Lösung einen Experten für Usability (Expert oder Senior Expert) zu stellen (Ausschlusskriterium). Der Experte für Usability ist verantwortlich für die Gebrauchstauglichkeit und Nutzerfreundlichkeit der IT-Lösung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Mitwirkung bei der Planung und Entwicklung der IT-Lösung (Styleguide, Design-Entwürfe, Tastatur-Konzept, …)
  • Durchführung von Experten-Reviews zur Gebrauchstauglichkeit (DIN EN ISO 9241-110, DIN EN ISO 9241-112 und DIN EN ISO 9241-125)
  • Durchführung von Usability-Tests mit potenziellen Nutzergruppen (DIN EN ISO 9241-210) unter Einbeziehung von Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen

Der Experte für Usability muss mindestens über die folgenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Ausschlusskriterium):

  • mehrjährige Erfahrung als Usability-Experte
  • Mitarbeit bei der Planung und Konzeption von IT-Lösungen
  • Usability-Tests und Experten-Reviews

Dem Auftragnehmer ist zudem aufzugeben, zusammen mit dem Angebot Nachweise zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Usability-Experten vorzulegen.

Die zu fordernden Kenntnisse und Erfahrungen des Usability-Experten (zweites Ausschlusskriterium) können stattdessen auch als Bewertungskriterium festgelegt werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VgV). In diesem Fall ist zusätzlich eine Bewertungsmatrix erforderlich.

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